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Gericht

Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. August 2021 (Az. 2 K 49/21)

20.07.2021

Die Zuständigkeit zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung folgt nicht aus den Bestimmungen der §§ 13 bis 18 der Betriebsprüfungsordnung (BpO), sondern aus den formalgesetzlich geregelten Zuständigkeitsregelungen der Abgabenordnung, des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) und darauf beruhender Landesverordnungen. So urteilte das Finanzgericht Münster. Nach diesen Regelungen ist in NRW für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen bei Betrieben aller Größenklassen eines Konzerns, zu dem mindestens ein Großbetrieb gehört, das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständig.

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02.10.2024

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