07.03.2025
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Diskussionsentwurf Buchführungsdatenschnittstellenverordnung01.02.2024 Das BMF hat einen Entwurf für eine Verordnung zur digitalen Schnittstelle für Buchführungsdaten veröffentlicht. Die Verordnung regelt einen einheitlichen Standard, mit dem Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen.Die Finanzverwaltung will steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigen. So weit, so gut. Das Mittel der Wahl: Ein einheitlicher Standard für die im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau zu übermittelnden Daten. So soll der derzeitige Konvertierungsaufwand übermittelter Daten vermindert werden. Ungeachtet der Frage, ob die so gewonnene Zeitersparnis später merkbar ins Gewicht fällt, könnte dieses harmlos klingende Ansinnen für viele Steuerpflichtige massive Umsetzungskosten bedeuten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zu dem entsprechenden Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) – der sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – Stellung genommen (vgl. DStV‑Stellungnahme S 01/24). Anfang Februar konnte der DStV ferner im Rahmen mehrerer Fachgespräche mit dem BMF erste offene Fragen und Bedenken detailliert erörtern. Das BMF plant, den Diskussionsprozess fortzuführen und weitere Expertise aus der Praxis einzuholen. Erweiterung der AufzeichnungspflichtenZu einem der Hauptkritikpunkte des DStV zählt, dass die in der Verordnung gelisteten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten in Teilen über die Anforderungen der GoBD hinausgehen. Das heißt, es käme ohne materiell-rechtliche Grundlage zu massiv verschärften Aufzeichnungspflichten! Hier fordert der DStV Nachbesserungen. Gefährdete Beweiskraft der BuchführungBesonders brisant ist: Werden nach Inkrafttreten der Verordnung die relevanten Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt, würde die Beweiskraft der Buchführung begrenzt. Kurz: Das Finanzamt hätte eine Schätzungsbefugnis. Aus Sicht des DStV sollte die Schätzungsbefugnis aus dem Gesetz gestrichen werden oder die Verordnung eine stark restriktive Auslegung anordnen. Alles andere würde zu einer überschießenden Risikoverlagerung zu Lasten der Steuerpflichtigen und ihrer Berater führen. Schließlich sollte die technische Aufbereitung von Daten nicht automatisch über deren Richtigkeit entscheiden können. InkrafttretenDie Verordnung soll am 31.12. des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Sollte die Verordnung mithin im Jahr 2024 verkündet werden, müsste die Verordnung ab 31.12.2027 beachtet werden. Das klingt erst einmal nach viel Zeit. Wer den Verordnungsentwurf liest, merkt jedoch schnell, dass diese auch dringend nötig ist. Bestehende Datenverarbeitungssysteme dürften oftmals aufwändig umkonfiguriert werden müssen, um den neuen Anforderungen des geplanten Standards zu entsprechen. (Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V.) © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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