31.03.2026
|
|
Verzögerung in der Betriebsprüfung führt nicht zu Erlass von SteuernachzahlungszinsenUrteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.05.2010 - 5 K 7219/06 B16.02.2011 Bei der Verzögerung einer Betriebsprüfung darf ein Unternehmen keinen Erlass der Zinsen verlangen. Selbst dann nicht, wenn die Ursache für die Verzögerung bei der Finanzverwaltung liegt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Im dem Streitfall wurde ein Unternehmen vom Finanzamt über 5 Jahre hinweg geprüft. Die Prüfung dauerte unter anderem deshalb so lange, weil einer der Prüfer während der Prüfung erkrankte. Das Unternehmen beantrage deshalb einen Erlass der Zinsen, die auf die Nachzahlungen anfielen. Die Finanzbehörden lehnten ab und wurden vom Finanzgericht bestätigt.Das Unternehmen habe einen Zinsvorteil aus der verspäteten Nachzahlung. Steuerzinsen seien weder Sanktions- oder Druckmittel noch Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Deshalb sei es nicht entscheidend für die Zahlungspflicht, ob der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht. © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialHatten Sie schon einmal Straußenkniesehnen auf dem Teller? Elektronische RechnungenNeuer FAQ-Katalog der BStBK zur E-Rechnung DigitalisierungKI in der Steuerberatung: Neuer FAQ-Katalog der BStBK Aus dem BMFReferentenentwurf einer Außenprüfungsordnung (ApO) Aus dem BMFÄnderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) RechtsprechungBGH klärt Tateinheit bei Umsatzsteuer: Voranmeldung und Jahreserklärung künftig separate Taten RechtsprechungZur Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung Fragen und ProblemeFAQ-Katalog der BStBK zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung Verfahrens- dokumentation-CommunityWie skizzenhaft darf eine (muss eine?) Verfahrens-dokumentation sein? Partner-Portal |
31.03.2026