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Das Spannungsverhältnis zwischen Schweige- und Mitwirkungspflicht von Berufsgeheimnisträgern in der steuerlichen Außenprüfung

Von Pascal Becker-Wulf

01.02.2022

Das Spannungsverhältnis zwischen Schweige- und Mitwirkungspflicht von Berufsgeheimnisträgern in der steuerlichen Außenprüfung

Pascal Becker-Wulf
Das Spannungsverhältnis zwischen Schweige- und Mitwirkungspflicht von Berufsgeheimnisträgern in der steuerlichen Außenprüfung
1. Auflage
2022
212 Seiten
Verlag Dr. Kovač
Printausgabe:
88,90 €
ISBN 978-3-339-12558-3
 Bestellung bei Amazon
eBook:
ISBN 978-3-339-12559-0
 Bestellung bei Verlag

In der ihn betreffenden Außenprüfung ist der Berufsgeheimnisträger (Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater) damit konfrontiert, dass er sowohl seiner Schweigepflicht als auch der steuerlichen Mitwirkungspflicht unterworfen ist. Weder das Berufsrecht noch das steuerliche Verfahrensrecht sehen bislang eine rechtssichere Auflösung dieser Pflichtkollision vor. Somit hat der Berufsgeheimnisträger die Wahl, ob er unter Verletzung der Schweigepflicht seine steuerlichen Auskunftspflichten erfüllt oder unter Rekurs auf die Schweigepflicht auf steuerliche Vorteile verzichtet. Sowohl der Schweigepflicht als auch der Mitwirkungspflicht zu entsprechen ist für den Berufsgeheimnisträger praktisch kaum möglich.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung, die sich ihrer Aufgabe entsprechend mit Einzelfragen in diesem Zusammenhang befasste, kann die Kollisionslage ebenfalls nicht aufgelöst werden. In der Literatur werden Ansätze diskutiert, die jedoch v.a. Vorschläge zur Schwärzung von Unterlagen bzw. Anonymisierung von Daten enthalten. Eine praktisch handhabbare und rechtssichere Auflösung wurde bislang noch nicht vorgestellt. Auch das Steuergeheimnis bietet de lege lata keinen ausreichenden Geheimnisschutz.

Auf diesen Erkenntnissen aufbauend wird in der vorgelegten Abhandlung vorgeschlagen, das Steuergeheimnis auf das Schutzniveau der Berufsgeheimnisträger anzuheben und dem Amtsträger die Einsicht in nicht anonymisierte Daten zu gewähren. Dadurch wird eine Anpassung des steuerlichen Verfahrensrechts sowie des Berufsrechts notwendig. De lege ferenda werden von der Schweigepflicht geschützte Daten auf gleiche Weise vom Steuergeheimnis geschützt. Aus den beim Berufsgeheimnisträger erlangten Daten können dann keine Verwaltungshandlungen zu Lasten der betroffenen Mandanten bzw. Patienten veranlasst werden.

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04.12.2024

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