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Grenzen für den Datenhunger des Fiskus?Editorial des Email-Newsletters 08-2020 vom 07.09.202004.09.2020 Gerhard Schmidt "Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen bei Einnahmen-Überschussrechnung nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. So entschied jüngst der Bundesfinanzhof. Sind Daten da, auch wenn diese freiwillig im Unternehmen entstanden sind und aufbewahrt werden, wollen wir diese für den Datenzugriff haben. So die gängige Auffassung der Finanzverwaltung. Der BFH beschränkt den Datenzugriff nun auf die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Diese sind in § 147 Abs. 1 AO aufgezählt. Allerdings steht als letzter Punkt der Liste: „sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.“ Ein Außenprüfer wird von einem Unternehmen nur solche Daten anfordern, die ihm bei Einsatz digitaler Datenanalyse Erkenntnisse liefern, also Bedeutung für die Besteuerung haben. Das BFH-Urteil dürfte in der Praxis daher kaum Auswirkungen auf die Anforderung strukturierter, maschinell analysierbarer Daten haben, sondern sich auf bildhafte, unstrukturierte Dokumente beschränken. Das heißt, der Prüfer hat bei vorlagepflichtigen Unterlagen keinen Anspruch darauf, diese als PDF-Datei elektronisch zu bekommen, sondern muss sich mit dem Papierausdruck der PDF-Dokumente begnügen. Bei freiwillig geführten Unterlagen ist das keine große Einschränkung. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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