Newsletter Ausgabe 8-2020 vom
7. September 2020
Inhalt:
MAGAZIN
MESSE
Editorial: Grenzen für den Datenhunger des Fiskus?
"Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen bei Einnahmen-Überschussrechnung nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. So entschied jüngst der Bundesfinanzhof. Sind Daten da, auch wenn diese freiwillig im Unternehmen entstanden sind und aufbewahrt werden, wollen wir diese für den Datenzugriff haben. So die gängige Auffassung der Finanzverwaltung. Der BFH beschränkt den Datenzugriff nun auf die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Diese sind in § 147 Abs. 1 AO aufgezählt. Allerdings steht als letzter Punkt der Liste: „sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.“ Ein Außenprüfer wird von einem Unternehmen nur solche Daten anfordern, die ihm bei Einsatz digitaler Datenanalyse Erkenntnisse liefern, also Bedeutung für die Besteuerung haben. Das BFH-Urteil dürfte in der Praxis daher kaum Auswirkungen auf die Anforderung strukturierter, maschinell analysierbarer Daten haben, sondern sich auf bildhafte, unstrukturierte Dokumente beschränken. Das heißt, der Prüfer hat bei vorlagepflichtigen Unterlagen keinen Anspruch darauf, diese als PDF-Datei elektronisch zu bekommen, sondern muss sich mit dem Papierausdruck der PDF-Dokumente begnügen. Bei freiwillig geführten Unterlagen ist das keine große Einschränkung.
Ihr Gerhard Schmidt
Verfahrensdokumentation: Dokumentation steuerlich relevanter betrieblicher Besonderheiten - Handreichung für KMU
Außergewöhnliche Umsätze, Kosten und Gewinne machen einen Betriebsprüfer misstrauisch. Insbesondere während der Corona-Krise sind in vielen Unternehmen Umsätze, Kosten und Gewinne außergewöhnlich. Prüft ein Betriebsprüfer Jahre später beispielsweise das Corona-Jahr 2020, sollte ein Unternehmen in der Lage sein, jedes Misstrauen des Betriebsprüfers argumentativ zu zerstreuen. Das gelingt ihm nur dann, wenn es zeitnah Aufzeichnungen über steuerlich relevante betriebliche Besonderheiten gemacht hat. Die kostenfreie Handreichung der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) unterstützt KMU mit einer Sammlung möglicher Besonderheiten sowie Hinweisen zu deren Dokumentation.
Verfahrensdokumentation: Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung - Version 2.0
Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA) hatte erstmals im April 2019 eine Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung veröffetlicht. Diese dient dem kassenführenden Unternehmer, seinen individuellen Prozess der Kassenführung auf Basis zahlreicher Hinweise für die organisatorische Ausgestaltung und mit passenden Formulierungsvorschläge einzurichten und zu dokumentieren. Durch die neuen gesetzlichen Anforderungen ab dem 01.01.2020 wurden Änderungen und Ergänzungen erforderlich, welche nun in der Version 2.0 berücksichtigt sind. Die Muster-Verfahrensdokumentation steht als Word-Dokument kostenfrei zum Download zur Verfügung.
Kassen: Bis 30. September 2020 keine cloudbasierten TSE für Kassensysteme am Markt
Die Bundesregierung geht davon aus, dass zum 30. September 2020 keine cloud-basierte technische Sicherheitseinrichtung für die elektronischen Aufzeichnungssysteme und digitalen Grundaufzeichnungen von Kassensystemen am Markt zur Verfügung stehen wird. Mehrere größere Hersteller hätten mitgeteilt, dass das notwendige Zertifizierungsverfahren nicht bis dahin abgeschlossen sein wird, heißt es in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Liberalen hatten sich darin nach der technischen Umsetzung der Kassensicherungsverordnung erkundigt.
Aus dem BMF: Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 besteht seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle hat das BMF in einem Schreiben Stellung genommen.
Rechtsprechung: BFH zu Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - Vorlage auf Datenträgern
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte: Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist. "Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.
Rechtsprechung: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte: Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier "Produktverkäufe") nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.
Literatur: IT-Audit (Stefan Beißel)
Die Prüfung von Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der IT spielt in zunehmend digitalen, datenintensiven Arbeits- und Organisationsstrukturen eine überragende Rolle. Über den gesamten Lebenszyklus zielgerichteter IT-Audits hinweg bietet die 2. Auflage des Praxisbuchs von Stefan Beißel eine Fülle nützlicher Orientierungshilfen.
Pressespiegel / Linktipps
* Müssen Verwandte bei Steuerhinterziehung Auskunft geben? (handwerk.com, 01.09.2020)
* 20 Mal falsche Zahlen für den Fiskus (Volksstimme.de, 21.08.2020)
* Mit Getränken Steuern in Millionenhöhe hinterzogen (e110.de, 20.08.2020)
* Wie Sie GoBD-konform archivieren (CIO, 12.08.2020)
Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate
* 21.09.-22.09. Düsseldorf: E-Rechnungs-Gipfel (Vereon)
* 30.09.-01.10. Dortmund: Fachtagung Digitale Datenanalyse 2020 (Datev)
* 29.10.-30.10. Berlin: Fachtagung Digitale Datenanalyse 2020 (Datev)
* 12.11.-13.11. Online: Digital Office Conference 2020 (Bitkom)
* 08.12.-09.12. Hamburg: Fachtagung Digitale Datenanalyse 2020 (Datev)
DATEV: Sicher und wirtschaftlich prüfen - Jetzt in die DATEV-Prüferlösung einsteigen
Die nächste Prüfungssaison steht vor der Tür und es lohnt sich darüber nachzudenken, wo es weiteren Optimierungsbedarf bei der Prüfung gibt. Hand aufs Herz, wie zufrieden sind Sie mit Ihrer Prüferlösung und deren Pflege auf Aktualität? Zieht sich Ihre Risikoorientierung wie ein "grüner" Faden durch alle Phasen der Prüfung? Sind Sie sicher alle gesetzlichen und berufsständischen Vorschriften nach bestem Wissen und Gewissen zu beachten? Gehen Sie kein Risiko ein, steigen Sie in die DATEV-Prüferlösung „DATEV Abschlussprüfung comfort" ein und bestehen Sie damit erfolgreich die externe Qualitätskontrolle – wie bereits schon viele WP-Praxen vor Ihnen.
Verfahrensdoku: Verfahrensdoku-Spezial: Betriebswirtschaftliche Corona-Dokumentation
Das Verfahrensdoku-Spezial „Betriebswirtschaftliche Corona-Dokumentation" hilft dem Unternehmen, Jahre später alle der Corona-Krise geschuldeten steuerlichen Sondersachverhalte bei einer Betriebsprüfung erklären zu können. Ohne Dokumentation ist es dann nicht mehr möglich, sich für die Zeit der Corona-Krise genau daran zu erinnern, ab wann und wie lange welche staatlichen Vorschriften gegolten haben, wie das Unternehmen konkret betroffen war, welche Maßnahmen das Unternehmen während welchen Zeitraums ergriffen hat und welche Auswirkungen auf Umsatz, Kosten und Gewinn sich während welchen Zeitraums ergeben haben.
GISA: Die Zeit drängt: Pflicht zur eRechnung steht bevor
Ab November sind Lieferanten des Bundes zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Auch für mittelständische Unternehmen ist dies die Gelegenheit, um langfristige Kosten- und Ressourcen-Vorteile zu realisieren. Mit unserer Quick-Lösung gelingt Ihnen der Umstieg.
FibuNet: Kundenprojekt Hugo Hamann: Automatisierungspotenzial im Rechnungswesen konsequent nutzen
„Die FibuNet-Finanzbuchhaltung und -Kostenrechnung hat sich im Produktivbetrieb bewährt. Das Rechnungsbearbeitungs-Modul FibuNet webIC läuft rund und hat nach Einführung am Hauptstandort den Rechnungsdurchlauf erheblich beschleunigt. Trotz der komplexen Umfeldbedingungen wurde das Projektbudget voll eingehalten." so die Leiterin Finanz- und Rechnungswesen bei Hugo Hamann, einem Lieferanten und Dienstleister in allen Fragen rund um das Büro mit rund 500 Mitarbeitern an elf Standorten einen Umsatz von über 80 Mio. Euro. Die FibuNet-Software wurde parallel zum laufenden Betrieb eingeführt und ist mit den Modulen Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Reportgenerator, OP-Analyse, Fremdwährung, Konsolidierung sowie Zentralregulierung produktiv im Einsatz. Der Nutzungsumfang umfasst 12 User, die gleichzeitig auf das System zugreifen können. Das Mengengerüst umfasst rund 25.000 Debitoren, über 2.800 Kreditoren sowie rund 2.100 Sachkonten.
Audicon: Online-Validierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt als Teil des Tax Compliance Management Systems
Die Durchführung des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG alle zwei Monate kann ausreichend zur Sicherstellung des Vertrauensschutzes gemäß § 6a Abs. 4 UStG sein. Mit den Audicon-Lösungen IDEA App GoBD und Alessa kann ein steuerliches Internes Kontrollsystem eingerichtet bzw. ergänzt werden. IDEA App GoBD enthält eine Reihe von vordefinierten Algorithmen, aus denen die Steuerabteilung ein risikoorientiertes Regelsystem für die Auswahl der Kunden, für die das UStID-Bestätigungsverfahren durchgeführt werden soll, zusammenstellen kann. Die Anfragen beim BZSt (Requests) werden dann automatisiert über eine XML-RPC-Schnittstelle durchgeführt, die vom BZSt generierten Antworten (Responses) werden aufbereitet und zugleich das Verfahren in einer integrierten Datenbank dokumentiert, sodass jederzeit auch die gesamte Abfragehistorie für einen Kunden dargestellt bzw. einem Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt werden kann.