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Maßhalten mit Hinzuschätzungen bei mangelhafter Kassenführung!Editorial des Email-Newsletters 08-2017 vom 12.09.201711.09.2017 ![]() Gerhard Schmidt Über drei Urteile im Zusammenhang mit problematischer Kassenführung berichten wir im aktuellen Newsletter, über weitere in früheren Ausgaben. All diese Fälle haben nichts mit den regulativen Verschärfungen zu tun, die wir aktuell mit Kassengesetz und Kassensicherungsverordnung erleben. Die Fälle liegen Jahre zurück. In all den Urteilen zeigt sich eine klare Tendenz. Die Mängel in der Kassenführung lassen sich nicht ausräumen, Hinzuschätzungen bei den Steuern sind zulässig. Doch zu leicht darf es sich ein Betriebsprüfer dabei nicht machen und großzügig schätzen. Im Einzelfall das richtige Maß zu finden, mahnen die Finanzrichter an. Noch ein kleiner Tipp: Wenn Sie keine Bareinnahmen haben, dann sparen Sie sich bei der Buchführung einfach eine klassische Kasse und suchen für die Verbuchung der Taxiquittung eine andere Lösung. So umgehen Sie alle Probleme der Kassenführung wie beispielsweise ein negativer Kassenbestand, der nie vorkommen sollte. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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