05.08.2022
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![]() Gerhard Schmidt Seit Beginn dieses Jahres darf es vom Betriebsprüfer verhängt werden, das Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro. Diesen Wunsch der Finanzverwaltung hat der Gesetzgeber dieser im Jahressteuergesetz 2009 erfüllt. Nicht ganz. Denn der Fiskus wollte eine Muss-Bestimmung, die in den ersten Gesetzentwürfen auch so formuliert war. Ausgespuckt hat das Gesetzgebungsverfahren dagegen eine Kann-Regelung. Deren Anwendung ist eine Ermessensfrage. Die scheint die Finanzbürokraten völlig unvorbereitet getroffen zu haben. Haben sie sich doch auf eine schön einfache Schwarz-weiß-Welt gefreut: Kann ein Unternehmen bei einer Betriebsprüfung nicht wenigstens einen handgeschriebenen Zettel präsentieren, auf dem oben "Verfahrensdokumentation" steht, dann sind ohne Wenn und Aber beim kleinen Freiberufler der Mindestbetrag und beim DAX-Konzern der Höchstbetrag Verzögerungsgeld fällig. Und nun? Nun sind sie mit der bunten Welt des Lebens konfrontiert und müssen, falls sie überhaupt wollen, individuell begründete Entscheidungen treffen. Die Mitglieder der Finanzverwaltung, die dazu bisher öffentlich ihre Privatmeinung kundgetan haben, gehen sehr sorgfältig abwägend und gewissenhaft mit dem Thema um. Und offiziell? Da wird in der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 2. Januar 2009 kein Wort über das Verzögerungsgeld verloren. Mit Absicht? Setzt die Finanzverwaltung einstweilen vielleicht nur auf die psychologische Wirkung des Verzögerungsgeldes? Der Blick in die Sanktionskiste des Fiskus war für die Unternehmen zuvor nicht wirklich beängstigend. Das hat sich nun geändert. Nun liegt auch ein durchaus respekteinflößendes Druckmittel darin. Doch irgendwann ist der psychologische Effekt, in jeder Prüfungsanordnung schon einmal auf ein mögliches Verzögerungsgeld hinzuweisen, verpufft. Dann brauchen wir Klartext. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2022, Autorenrechte bei den Autoren |
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