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Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg gewähren Aufschub bei Umstellung von Registrierkassen

BMF verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung

10.07.2020

Die Finanzminister aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben am 10. Juli gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Die Länder schufen eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Die Länder schaffen deshalb jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper (Nordrhein-Westfalen), Albert Füracker (Bayern), Michael Boddenberg (Hessen), Reinhold Hilbers (Niedersachsen) und Andreas Dressel (Hamburg) geeinigt.
 
„Wir tun in diesen Monaten der Corona-Pandemie alles, um unserer Wirtschaft durch diese Zeit zu helfen“, sagt Minister Lienenkämper, „meine Kollegen und ich sind uns einig: Bürokratische Hürden aus dem Hause Scholz wären aktuell absolut kontraproduktiv.“
 
Die Ministerien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg haben den zeitlichen Aufschub am heutigen Tag mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn 

  • die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder 
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

     

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. „Wir bieten unserer Wirtschaft, der wir in den vergangenen Monaten bereits mit unserem nordrhein-westfälischen Rettungsschirm und zahlreichen Steuererleichterungen geholfen haben, somit weitere Entlastungen, welche die Sonderbelastungen durch die Corona-Pandemie berücksichtigen“, betont Lienenkämper, „damit schaffen wir Sicherheit für die Betriebe in unserem Land.“
 
Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits von Januar 2020 auf September 2020 verschoben.

(Presseinformation der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2020)

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