07.02.2025
|
![]() Stefan Groß Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 14.09.2012 eine Änderung der GDPdU dahingehend veranlasst, dass der Abschnitt zur elektronischen Rechnung mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Im Ergebnis werden damit die bereits seit 01. Juli 2011 geltenden Erleichterungen beim Versand elektronischer Rechnungen auch in den GDPdU nachvollzogen und klargestellt, dass bei Verwendung von qualifiziert elektronischen Signaturen es künftig keiner zwingenden Verifizierung mehr bedarf.
Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die umsatzsteuerlichen Anforderungen für elektronische Rechnungen deutlich vereinfacht und liberalisiert. Diesem Credo ist schließlich auch das Bundesministerium der Finanzen mit seinem Anwendungsschreiben zur elektronischen Rechnung gefolgt und hat damit seinen Teil zu mehr Klarheit und Entbürokratisierung geleistet. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist demnach nicht weiter zwingend vorgeschrieben, weshalb nun auch Rechnungen, die etwa als einfache E-Mail übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen. Was die Finanzverwaltung allerdings fordert ist, dass künftig sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen die Echtheit der Herkunft (Authentizität), die Unversehrtheit des Inhalts (Integrität) und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Und genau dies lässt sich durch ein sogenanntes "Innerbetriebliches Kontrollverfahren" bewerkstelligen, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung herstellt. Konkret versteht die Finanzverwaltung darunter Verfahren, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt, womit nichts anderes gemeint sein kann, als die herkömmliche Rechnungseingangsprüfung. Allerdings sind Gesetzgeber und Finanzverwaltung bislang die Antwort schuldig geblieben, welche Prüfungspflichten den Steuerpflichtigen treffen, soweit er künftig auf die - auch weiterhin zulässige - Signaturvariante setzt. In erster Linie betrifft dies die Fragestellung, inwieweit die dezidierten Vorgaben der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) unverändert fortbestehen. Demnach war es bisher zwingend erforderlich, dass die qualifizierte Signatur bzw. die Signaturberechtigung geprüft, das Ergebnis dokumentiert wird und der Signaturprüfschlüssel sowie das qualifizierte Zertifikat des Empfängers aufbewahrt werden. Doch gerade vor dem Hintergrund, dass es künftig zur Sicherstellung von Authentizität und Integrität lediglich eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens mit Prüfpfad bedarf, kam die Frage auf, inwieweit es in Zukunft überhaupt noch einer Gültigkeitsprüfung der Signatur nebst Nachweis bedarf. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung nun hierauf reagiert und mit Schreiben vom 14.09.2012 eine Änderung der GDPdU dahingehend veranlasst, dass der Abschnitt zur elektronischen Rechnung mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Im Ergebnis werden damit die bereits seit 01. Juli 2011 geltenden Erleichterungen beim Versand elektronischer Rechnungen auch in den GDPdU nachvollzogen und klargestellt, dass bei Verwendung von qualifiziert elektronischen Signaturen es künftig keiner zwingenden Verifizierung mehr bedarf. © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialRechtlichesPositionspapier der BStBK zum Einsatz von Tax CMS in Betriebsprüfungen Aus dem BMFPauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2025 RechtsprechungAuftragsprüfung bei einem Steuerberater LiteraturE-Rechnungen für Dummies (Jochen Treuz) LiteraturDigitalisierung von Geschäftsprozessen im Rechnungswesen (Johannes Riepolt / Stephan Greulich) Aus dem BMFFragen und Antworten zum Kassengesetz LiteraturAus der FinanzverwaltungAufbau des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen DigitalisierungLeitfaden Digitalisierungsroadmap Geschenkidee„Tax Quiz“ – Lernkartenspiel zu den GoBD (Andrea Köchling) Partner-PortalVeranstalter |
07.02.2025