08.03.2023
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§ 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und VerlustrechnungenBMF-Schreiben vom 19.01.2010 - IV C 6 - S-2133-b/0 -
19.01.2010 Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetz. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Somit ist erstmals eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in 2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Als Datenformat ist XBRL vorgeschrieben.Schwerpunkte des BMF-Schreibens sind:
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