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Niedersachsen stellt Voraussetzungen für eine Fristverlängerung bis 31.03.2021 bei der TSE Nachrüstung für elektronische Kassensysteme klar

26.03.2020

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat am 10. Juli 2020 ein Informationsblatt "Kassenaufrüstung TSE - Gewährung einer antragslosen, stillschweigenden Fristverlängerung" veröffentlicht, in dem darüber informiert wurd, unter welchen Voraussetzungen eine antragslose, stillschweigende Fristverlängerung längstens bis zum 31. März 2021 gewährt wird. In einem ergänzenden Hinweis vom 11. September 2020 stellt das Landesamt klar: Die Regelung steht nicht im Widerspruch zur Sichtweise des BMF in dessen am 11. September veröffentlichten Schreiben, das eine Firstverlängerung nicht vorsieht.

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28.03.2024

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