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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Außenprüfung

30.09.2022

Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund steht dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen. Außenprüfer und Steuerpflichtige werden gleichermaßen in die Pflicht genommen. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer beispielsweise Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen. Durch die neuen Mitwirkungspflichten soll zudem gewährleistet werden, dass dem verfassungsrechtlichen Verifikationsgebot weiter Rechnung getragen werden kann.

Problem und Ziel

Im Vorspann des Gesetzentwurfes heißt es:

Außerdem sind die steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenprüfungen, punktuell zu modernisieren. Der Trend, die Außenprüfung in Deutschland zeitnäher durchzuführen und allgemein zu beschleunigen, besteht bereits seit Mitte der 1990er Jahre. Hauptgründe hierfür sind insbesondere das Bedürfnis nach einer verbesserten Praktikabilität der Außenprüfung sowie der internationale Einfluss durch parallele Entwicklungen im Ausland. Erste Schritte zu einer bundesländerübergreifenden Beschleunigung der Außenprüfungen erfolgten mit der Regelung in § 4a BpO (vgl. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - (BpO 2000) vom 20. Juli 2011, BStBl I S. 710), in dem die zeitnahe Betriebsprüfung als eine weitere Möglichkeit der Durchführung einer Betriebsprüfung normiert wurde. Gleichwohl wurde hierdurch noch keine wesentliche und auch keine bundeseinheitliche Beschleunigung erreicht.

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Um die damit verbundenen Bürokratiekosten zu mindern und gegebenenfalls aufgedeckte Steuernachforderungen zeitnäher verwirklichen zu können, sollen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Außenprüfung reformiert werden.

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