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Newsletter Ausgabe 8-2011 vom
15. August 2011

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Fiskus definiert steuerlich relevante Daten - ein klein bisschen


"'Steuerlich relevant' sind Daten immer dann, wenn sie für die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein können." so heißt es in den "Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung" des BMF. Und weiter "Nach den GDPdU ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, die steuerrelevanten Daten von den anderen abzugrenzen." Der schwarze Peter bei der Abgrenzung der steuerlich relevanten Daten wird den Unternehmen zugeschoben. Ihnen allein wird die Last aufgebürdet, die richtigen Daten in ihrer komplexen IT zu identifizieren.

Bei der Finanzbuchhaltung ist das kein großes Problem. Was ein Buchungssatz ist, darüber herrscht weitgehend Konsens. Da flutschen die Buchführungsdaten dann auch aus dem Unternehmen nur so ins Notebook des Betriebsprüfers und stehen fix zur Auswertung bereit. Anders sieht es bei der Lohnsteueraußenprüfung aus. Eine Lohnabrechnung hat eine wesentlich komplexere Struktur als ein Buchungssatz. Die Lohndaten analysebereit ins Notebook zu bekommen, tun sich die Lohnsteueraußenprüfer offensichtlich schwer. Mit hunderten von Lohnabrechnungsprogrammen sind sie konfrontiert. Jedes hat sein eigenes Datenmodell. Jedes erlaubt (vermutlich) einen Datenexport zur Datenträgerüberlassung. Der Import in die Datenanalysesoftware ist wohl eher unproblematisch. Aber dann ... .

Zur Prüfung einer Finanzbuchhaltung wird diese vom Prüfer so schnell wie möglich standardisiert. Zunächst wird aus den Buchungsdaten ein Standardjournal aufgebaut, dann laufen auf diesem standardisierte Prüfungen. Das ist bei Lohndaten nicht so einfach. Da muss der Prüfer etwas virtuoser auf der Klaviatur seiner Prüfsoftware spielen. Was wohl nicht jedes Finanzbeamten Sache ist. Und es braucht seine Zeit. Aufwand, den sich der Fiskus gerne sparen will. Und so kam er auf die Idee, die Standardisierung der Daten, die bei der Prüfung der Finanzbuchhaltung der Prüfer übernimmt, bei der Lohnsteueraußenprüfung auf die geprüften Unternehmen abzuschieben. Gezwungen werden können die Unternehmen dazu allerdings nicht. Doch mit einem attraktiven Angebot könnten sie animiert werden, freiwillig mitzumachen. Und so entstand die Digitale LohnSchnittstelle (DLS).

Die DLS soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm sicherstellen. Hinter dem, was auf den ersten Blick wie eine technische Schnittstelle daherkommt, steckt allerdings mehr: eine Taxonomie der Lohnabrechnung. Vom Prinzip dasselbe wie bei der E-Bilanz. Die semantische Definition eines Gegenstandsbereichs mittels Attributen in Verbindung mit einem technischen Austauschformat.

So viel Klarheit würden sich die Unternehmen vom Fiskus nicht nur für die Lohnabrechnung wünschen, sondern für alle steuerlich relevanten Daten. Doch selbst bei der DLS macht die Finanzverwaltung gleich wieder einen Rückzieher: "Die DLS stellt jedoch im Rahmen der digitalen Zugriffsmöglichkeit keine abschließende Definition und Aufzählung der steuerrelevanten Daten dar, ... . Das Datenzugriffsrecht ... auf darüber hinausgehende prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt hiervon unberührt."

Für die Unternehmen und die Hersteller von Lohnabrechnungssoftware ist damit nichts gewonnen. Im Gegenteil. Sie müssten statt einer künftig zwei Schnittstellen bedienen, die DLS und eine Schnittstelle für die darüber hinausgehenden prüfungsrelevanten steuerlichen Daten, auf die sich der Fiskus nicht festlegen will. Attraktiv für die Unternehmen ist das Angebot der DLS damit nicht. Ich bin gespannt, wie viele Unternehmen sich darauf einlassen werden.

Ihr Gerhard Schmidt

Aus dem BMF: Empfehlung zur Anwendung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung; Digitale LohnSchnittstelle (DLS)

Mit BMF-Schreiben vom 01.07.2011 wurde die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) als Empfehlung der Finanzverwaltung veröffentlicht. Die DLS ist eine Schnittstellenbeschreibung für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder gemäß den Anforderungen der GDPdU unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm sicherstellen. Ziel ist ein reibungsloser Prüfungsablauf zur Entlastung von Wirtschaft und Finanzverwaltung.

Rechtsprechung: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.

Rechtsprechung: Verzögerungsgeld zulässig, auch wenn Unterlagen nicht ins Ausland verlagert wurde

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat den Anwendungsbereich und die Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO geklärt. Ein Verzögerungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung vom FA angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht einreicht. Diese Möglichkeit hatte die Klägerin unter Berufung auf Stimmen in der steuerrechtlichen Literatur in Abrede gestellt, weil das Verzögerungsgeld nur bei einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland verhängt werden könne.

Rechtsgrundlagen: Bundesrat billigt Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung

Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ in der Betriebsprüfungsordnung verankert.

Aus der Finanzverwaltung: Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Außenprüfer

Gerade im Steueraufsichtsdienst oder bei Betriebsprüfungen muss jeder Anschein einer nicht völlig korrekten Handlung der Beamtin oder des Beamten vermieden werden. Daher gelten hier ganz strenge Regelungen bei der Bewirtung. So heißt es jüngst in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Die Tasse Kaffee für den Prüfer wird allerdings nicht als Bewirtung angesehen.

Aus der Finanzverwaltung: Ort der Außenprüfung

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat die in 2010 durchgeführten Betriebsprüfungen ausgewertet und festgestellt, dass sich die Auswahl des Prüfungsortes nicht immer an der gesetzlich vorgegebenen Regelung orientiert. Die Finanzämter sind daher angewiesen worden, künftig verstärkt darauf zu achten, dass die Regelung in § 6 Satz 3 BpO eine Ausnahme darstellt und ausdrücklich nur in Betracht kommt, wenn eine Durchführung der Außenprüfung weder in den Geschäftsräumen noch in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle möglich ist.

Aus dem BMF:  Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung 2010

Am 17.07.2011 veröffentlichte der Bundesfinanzminister die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2010. Die wesentlichen Punkte: Im Jahr 2010 waren 13.337 Prüfer im Einsatz. Die Außenprüfungen führten zu einem Mehrergebnis von 16,8 Mrd. €. Im Durchschnitt wurden je Prüfer 1,27 Mio. € Mehrergebnis erzielt. Von den 8.571.515 in der Betriebskartei der Finanzämter erfassten Betrieben wurden 203.903 Betriebe geprüft.

Elektronische Rechnungen: Nutzung und Akzeptanz von Services für einen elektronischen Rechnungsaustausch

Gegenstand der Umfrage der Universität Frankfurt und des "Forum elektronische Rechnung" ist die Assimilation der elektronischen Rechnung. Unter Anderem geht es darum, mögliche Hinderungsgründe zu identifizieren. Die Initiatoren der Befragung würden sich freuen, wenn sich möglichst viele Unternehmen beteiligen. Die Fragen lassen sich in lediglich 10 Minuten beantworten.

Veranstaltungen: Termine der nächsten Monate

* Digitale Datenanalyse nach IDW PH 9.330.3 mit der DATEV Lösung (DATEV): 13.09. Hamburg, 14.09. Berlin, 27.09., Dortmund, 28.09. Frankfurt, 11.10. München, 12.10. Sindelfingen
* Audiconale (Audicon): 15./16.09. Düsseldorf
* DMS-Expo (Messe Stuttgart): 20.-22.09. Stuttgart    
* PraxisForum E-Bilanz (GISA): 27.09. Berlin
* Elektronische Kassenbetriebsprüfung (DATEV): 08.11. Berlin, 17.11. Freiburg, 22.11. Kassel, 23.11. Nürnberg, 29.11. Dortmund, 30.11 Frankfurt

DATEV: Digitale Datenanalyse nach IDW PH 9.330.3 mit der DATEV Lösung

IT-gestützte Datenanalysen spielen bei Abschlussprüfungen wegen der Datenkomplexität eine wichtige Rolle. Das bestätigt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)  im Prüfungshinweis PH 9.330.3. DATEV unterstützt bei dieser Aufgabe mit einem speziellen Datenanalysepaket, das vollständig in den Prüfungsprozess integriert ist.

Audicon: Kostenlose IDEA Skriptdateien

IDEA ist die anwenderfreundliche Software für den Import, die Selektion und die Analyse großer Datenmengen. Für die Anwender der Lösung stehen verschiedene kostenlose Downloads bereit, mit denen sie die Funktionalitäten der Software-Lösung  erweitern können.

GISA: PraxisForum E-Bilanz

Alle bilanzierenden Unternehmen sind mit der Festschreibung der E-Bilanz im § 5b EStG verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln. Wir möchten frühzeitig Transparenz schaffen und Sie beim Einstieg in die E-Bilanz unterstützen. Deshalb laden wir Sie herzlich am 27. September 2011 zu unserem PraxisForum E-Bilanz nach Berlin ein.

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Newsletter vom 15.08.2011 des "Forum Elektronische Steuerprüfung"

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