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Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Außenprüfer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. April 2011 Az.: 22 - P 1011 - 003 - 17 783/11

09.08.2011

Gerade im Steueraufsichtsdienst oder bei Betriebsprüfungen muss jeder Anschein einer nicht völlig korrekten Handlung der Beamtin oder des Beamten vermieden werden. Daher gelten hier ganz strenge Regelungen bei der Bewirtung. So heißt es jüngst in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen. Die Tasse Kaffee für den Prüfer wird allerdings nicht als Bewirtung angesehen.

Gemäß Abschnitt 8 Nr. 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2010 (FMBl S. 264, StAnz Nr. 51), wird Folgendes bestimmt:

Die in Abschnitt 8 Nrn. 3.1.3.5 bis 3.1.3.8 VV-BeamtR vorgesehene stillschweigende Genehmigung der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen gilt nicht für eine Bewirtung anlässlich dienstlicher Handlungen im Steueraufsichtsdienst und bei Betriebsprüfungen. Bewirtungen anlässlich solcher Handlungen wären, da die Beamtinnen und Beamten hierbei fortlaufend oder über längere Zeit hin tätig werden, geeignet, die Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen oder jedenfalls bei Dritten Zweifel in dieser Richtung zu wecken. Gerade im Steueraufsichtsdienst oder bei Betriebsprüfungen muss jedoch jeder Anschein einer nicht völlig korrekten Handlung der Beamtin oder des Beamten vermieden werden. Die Teilnahme an verbilligten Mahlzeiten in Werkskantinen gegen Entrichtung des üblichen Entgelts wird hierdurch nicht ausgeschlossen, wenn eine andere Möglichkeit zur Einnahme der Mahlzeit nicht besteht oder mit erheblichem Zeitverlust verbunden wäre. Keine Bewirtung im Sinn dieser Regelung ist die Entgegennahme von Tagungsgetränken und Zwischenmahlzeiten in angemessenem Rahmen. Die Dienstvorgesetzten können ferner die Annahme auch sonstiger stillschweigend als genehmigt geltender Aufmerksamkeiten untersagen, wenn dadurch der Eindruck der Bevorzugung Einzelner oder der Befangenheit der Beamtin oder des Beamten entstehen könnte.

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Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Bedienstete der Steuerverwaltung

18.03.2024

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