18.03.2024
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Bundesrat billigt Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung12.08.2011 Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung“ in der Betriebsprüfungsordnung verankert.
In der Begründung dazu heißt es: In § 4a werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegt. Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige dabei für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung soll zeitnah sein, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst. Gegenwartsnah soll eine zeitnahe Betriebsprüfung nur dann bleiben, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird. Eine zeitnahe Betriebsprüfung soll dabei nur für die Prüfungszeiträume durchgeführt werden, zu denen dem Finanzamt rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen (§ 150 AO) vorliegen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (§ 202 AO), damit der Steuerpflichtige und verwaltungsinterne Stellen (z.B. der Folgeprüfer) über die in der Prüfung getroffenen Feststellungen informiert sind. Führt die Prüfung zur Änderung von Besteuerungsgrundlagen muss die Sach- und Rechtslage so detailliert wiedergegeben werden, dass Grund und Höhe der Änderung überprüfbar sind. Führt die Prüfung hingegen zu keiner Änderung, genügt die Mitteilung an den Steuerpflichtigen über die ergebnislose Prüfung. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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