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Verzögerungsgeld zulässig, auch wenn Unterlagen nicht ins Ausland verlagert wurde

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 01.02.2011 - 3 K 64/10 -

09.08.2011

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat den Anwendungsbereich und die Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO geklärt. Ein Verzögerungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung vom FA angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht einreicht. Diese Möglichkeit hatte die Klägerin unter Berufung auf Stimmen in der steuerrechtlichen Literatur in Abrede gestellt, weil das Verzögerungsgeld nur bei einer Verlagerung der Buchführung ins Ausland verhängt werden könne.

Das Verzögerungsgeld ist durch das Jahressteuergesetz 2009 als neue steuerliche Nebenleistung eingeführt worden. Es kann in bestimmten im Gesetz aufgezählten Fallkonstellationen von den Finanzämtern nach deren Ermessen in einer Höhe von 2.500 € bis zu 250.000 € verhängt werden.

Das Verzögerungsgeld stellt nach Auffassung des FG ein Druckmittel eigener Art mit präventiver und repressiver Zielrichtung dar. Es muss deshalb auch dann gezahlt werden, wenn die vom FA angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht werden. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird, muss die Finanzbehörde alle relevanten Umstände in die Entscheidung einstellen.

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Finanzgericht Schleswig-Holstein: Verzögerungsgeld zulässig, auch wenn Unterlagen nicht ins Ausland verlagert wurde

18.03.2024

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