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Datenzugriff auf Finanzbuchhaltung auch im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zulässig

Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 16. Mai 2008 (6 K 879/07)

Das FG Münster hat entschieden, dass die Anforderung zur Datenträgerüberlassung auch hinsichtlich der Finanzbuchhaltung ermessensfehlerfrei ist, da diese neben der Lohnbuchhaltung für die Lohnsteuer relevante Daten enthält.

Der sachliche Umfang einer Außenprüfung wird durch das Datenzugriffsrecht nicht erweitert aber auch nicht eingeschränkt und richtet sich im Hinblick auf die Datenträgerüberlassung nach dem Umfang der für den Steuerpflichtigen bestehenden Aufbewahrungspflichten für Buchführungsunterlagen. Der Datenzugriff - in diesem Fall die Verpflichtung zur Datenträgerüberlassung (§147 Abs. 6 AO) - erstreckt sich demzufolge auch auf die Daten der aufbewahrungspflichtigen Finanzbuchhaltung (§ 147 Abs. 1 und 5 AO i. V. m. §§ 140 ff), welche unstreitig lohnsteuerrelevante Daten beinhaltet und somit Gegenstand der Lohnsteueraußenprüfung ist. Nur mit Hilfe dieser Daten kann der Prüfungsauftrag in vollem Umfang durchgeführt werden, da der Lohnbuchhaltung nicht entnommen werden kann, ob alle steuerrelevanten Sachverhalte dort in zutreffendem Umfang übernommen worden sind. Der Gegenstand der Lohnsteueraußenprüfung erschöpft sich nicht nur darin festzustellen, ob die in der Lohnbuchhaltung aufgeführten Daten in eine rechnerisch richtige Lohnsteuer umgesetzt wurden.

Die Revision wurde zugelassen.

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Finanzgericht Münster: Datenzugriff auf Finanzbuchhaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zulässig

02.10.2024

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