22.01.2021
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Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte BuchführungBeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.07 I B 53, 54/071. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier: Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben, organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst haben.FGO § 69 Abs. 3 Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Februar 2007 16 V 3454/06 A(AO) und 16 V 3457/06 A(AO) (EFG 2007, 890, 892) © Copyright Compario 2021, Autorenrechte bei den Autoren |
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