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Bundsrat stimmt Außenprüfungsordnung (ApO) zu

27.03.2026

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.07.2026 der vom Bundeskabinett am 20.05.2026 beschlossenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung - ApO) zugestimmt. Diese soll die bisherige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) - vom 15. März 2000 ersetzen. Neben Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage sieht die Verwaltungsvorschrift auch Änderungen vor, die auf eine Beschleunigung der Außenprüfungen gerichtet sein sollen.

Die wichtigsten Änderungen

1. Prüfungen sollen stärker risikoorientiert erfolgen

Die Finanzverwaltung soll bei der Auswahl von Fällen und Prüffeldern stärker auf Risikoanalysen zurückgreifen. Dabei können auch Erkenntnisse aus nationalen und internationalen Risikobewertungsverfahren berücksichtigt werden.

Das bedeutet praktisch: Nicht mehr unbedingt die möglichst vollständige Prüfung aller Bereiche steht im Vordergrund, sondern die Konzentration auf steuerlich besonders risikobehaftete Sachverhalte.

2. Prüfungen sollen zeitnäher beginnen

Die ApO betont ausdrücklich das Ziel einer zeitnahen Außenprüfung. Grundsätzlich soll eine Prüfung möglichst zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldezeitraums erfolgen.

3. Die Außenprüfung soll schneller abgeschlossen werden

Ein wesentlicher Hintergrund sind die bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts geänderten Vorschriften der Abgabenordnung. Die ApO setzt diese Änderungen für die praktische Durchführung der Prüfungen um.

Dazu gehören insbesondere die stärkere Strukturierung der Prüfung und die Möglichkeit, Teilbereiche durch Teilabschlussbescheid abzuschließen, während andere Punkte noch weiter geprüft werden.

4. Mitwirkungspflichten werden stärker betont

Für Unternehmen wird wichtiger, dass angeforderte Unterlagen und Informationen schnell und strukturiert bereitgestellt werden. Die neue ApO enthält hierzu erweiterte bzw. präzisierte Regelungen. Das kann insbesondere bei digitalen Unterlagen und umfangreichen Datenbeständen relevant werden.

5. Digitale Prüfung wird stärker berücksichtigt

Die neue Ordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass Außenprüfungen heute wesentlich stärker auf elektronischen Daten beruhen. So wird beispielsweise geregelt, dass digital übergebene Unterlagen auf einem gesicherten Datenverarbeitungssystem gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

6. Zusammenarbeit von Landesfinanzbehörden und BZSt

Die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll verbessert werden. Das ist insbesondere für grenzüberschreitende und komplexe Sachverhalte von Bedeutung.

7. Die Bezeichnung wird bewusst geändert

Aus der „Betriebsprüfungsordnung" wird die „Außenprüfungsordnung", weil die Vorschriften nicht nur Betriebsprüfungen betreffen, sondern grundsätzlich alle Außenprüfungen nach der Abgabenordnung. Für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Lohnsteuer-Außenprüfungen gibt es teilweise besondere Anwendungsregelungen.

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung - Außenprüfungsordnung (ApO)

24.08.2026

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