Fehlende Aufzeichnungen über die täglichen Kassenbestände können bei einem bargeldintensiven Betrieb eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen rechtfertigen. Bei der Höhe der Schätzung darf sich das Finanzamt oder Finanzgericht jedoch nicht ohne Weiteres auf allgemeine Richtsätze stützen. Der Bundesfinanzhof verlangt eine nachvollziehbare, am konkreten Betrieb orientierte Begründung. So urteilte der BFH.
Fehlende Kassenaufzeichnungen rechtfertigen Schätzung
Im Streitfall ging es um einen Imbissbetrieb, in dem sämtliche Umsätze als Bargeschäfte abgewickelt wurden. Die Unternehmerin hatte ihre Einnahmen in monatlichen handschriftlichen Listen erfasst. Aufzeichnungen über die täglichen Kassenbestände fehlten jedoch. Außerdem bestanden weitere Mängel bei den Aufzeichnungen.
Der BFH bestätigte, dass Finanzamt und Finanzgericht deshalb grundsätzlich zur Schätzung berechtigt waren. Auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen Bareinnahmen so dokumentiert werden, dass ihre Entstehung nachvollziehbar bleibt. Eine fehlende Kassensturzfähigkeit kann insbesondere bei einem bargeldintensiven Betrieb erheblich sein.
Richtsätze dürfen nicht schematisch angewendet werden
Bei der Höhe der Schätzung setzte das Finanzgericht auf einen äußeren Betriebsvergleich und orientierte sich an den amtlichen Richtsätzen. Es verwendete Rohgewinnaufschlagsätze von 220 beziehungsweise 230 Prozent.
Dies beanstandete der BFH. Zwar können Richtsätze grundsätzlich als Schätzungsgrundlage dienen. Ihre bloße Anwendung reicht aber nicht aus. Die Schätzung muss sich an den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebs orientieren.
Dabei sind insbesondere betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Eine Schätzungsmethode, die näher an den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebs liegt, ist grundsätzlich einer pauschaleren Methode vorzuziehen.
Fall geht zurück an das Finanzgericht
Das Finanzgericht muss deshalb erneut über die Höhe der Schätzung entscheiden. Dabei muss es auch berücksichtigen, dass sich die Beteiligten im Rahmen der Betriebsprüfung bereits auf eine bestimmte Berechnung verständigt hatten.
Das Urteil macht damit deutlich: Mangelhafte Kassenaufzeichnungen können eine Schätzung auslösen. Die Schätzung selbst muss jedoch nachvollziehbar, sachgerecht und auf den konkreten Betrieb bezogen sein. Die amtliche Richtsatzsammlung erlaubt keine schematische Hinzuschätzung.