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BFH

Bei einer Schätzung sind betriebsinterne Daten vorrangig

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2026, X R 14/24

16.09.2026

Finanzämter dürfen die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn die Aufzeichnungen eines Betriebs nicht ordnungsgemäß sind. Bei der Wahl der Schätzungsmethode müssen sie jedoch genauere Verfahren vorrangig berücksichtigen. Der BFH hat entschieden, dass ein innerer Betriebsvergleich grundsätzlich gegenüber einem äußeren Betriebsvergleich anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vorzuziehen ist.

Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen konkretisiert. Im Streitfall ging es um einen Imbissbetrieb, dessen Aufzeichnungen erhebliche Mängel aufwiesen. Das Finanzamt war deshalb grundsätzlich berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Für die konkrete Durchführung der Schätzung beanstandete der BFH jedoch die Vorgehensweise des Finanzgerichts. Dieses hatte die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung anhand der amtlichen Richtsatzsammlung übernommen. Nach Auffassung des BFH sind Finanzamt und Finanzgericht zwar grundsätzlich frei in der Wahl der Schätzungsmethode. Gibt es mehrere geeignete Methoden, müssen sie aber die genauere Methode bevorzugen. Ein innerer Betriebsvergleich, der auf betriebsinternen Daten und den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen beruht, ist regelmäßig zuverlässiger als ein äußerer Betriebsvergleich mit allgemeinen Richtsätzen.

Das Finanzgericht hatte insbesondere nicht geprüft, ob sich die Umsätze und der Wareneinsatz des Imbissbetriebs anhand der vorhandenen betrieblichen Unterlagen näher bestimmen ließen. Dies war nach Ansicht des BFH ein Rechtsfehler. Das Urteil des Finanzgerichts wurde daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

 

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17.09.2026

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