Anzeigen

Anbieter von Lösungen zur elektronischen Steuerprüfung
hmd Solftware
Verfahrensdoku
DATEV eG
GISA
Caseware
Home  Rechtsprechung

BFH

Reine Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug nicht aus

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.7.2015 - V R 23/144 -

10.09.2015

Das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Sind Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorliegens dieser Merkmale gutgläubig war.

Wird vor Ablauf der Feststellungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Feststellungsfrist für die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Feststellungsbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entfällt die Ablaufhemmung der Feststellungsfrist, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

- See more at: http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/pruefung-eines-gesamtobjekts-und-die-hemmung-der-feststellungsverjaehrung-398344?pk_campaign=feed&pk_kwd=pruefung-eines-gesamtobjekts-und-die-hemmung-der-feststellungsverjaehrung&utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:%20Rechtslupe%20(Rechtslupe)#sthash.RGqMZsDs.dpuf

Wird vor Ablauf der Feststellungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Feststellungsfrist für die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Feststellungsbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entfällt die Ablaufhemmung der Feststellungsfrist, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

- See more at: http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/pruefung-eines-gesamtobjekts-und-die-hemmung-der-feststellungsverjaehrung-398344?pk_campaign=feed&pk_kwd=pruefung-eines-gesamtobjekts-und-die-hemmung-der-feststellungsverjaehrung&utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:%20Rechtslupe%20(Rechtslupe)#sthash.RGqMZsDs.dpuf

Wird vor Ablauf der Feststellungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Feststellungsfrist für die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Feststellungsbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO entfällt die Ablaufhemmung der Feststellungsfrist, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

- See more at: http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/pruefung-eines-gesamtobjekts-und-die-hemmung-der-feststellungsverjaehrung-398344?pk_campaign=feed&pk_kwd=pruefung-eines-gesamtobjekts-und-die-hemmung-der-feststellungsverjaehrung&utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:%20Rechtslupe%20(Rechtslupe)#sthash.RGqMZsDs.dpuf

Newsletter
 hier abonnieren
Bundesfinanzhof (BFH): Reine Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug nicht aus

02.10.2024

powered by webEdition CMS
powered by webEdition CMS