02.10.2024
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Welche Mängel Betriebsprüfer bei elektronischen Prüfungen beanstandenVon Erich Rohland07.06.2009 Erich Rohland Betriebsprüfer wollen vom Unternehmen heute Daten sehen, um die Buchführung zu durchleuchten. Nicht alle Unternehmen können die geforderten Daten liefern. Woran es hapert, zeigt eine Zusammenstellung von Kritikpunkten aus bereits abgeschlossenen Prüfungen.Anforderungen und VoraussetzungenNach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung muss die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann und die Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar sind. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Für jede Buchung eines unternehmensexternen oder unternehmensinternen Geschäftsvorfalls ist ein eindeutiger Beleg erforderlich. Im Rahmen der elektronischen Betriebsprüfung reicht es deshalb nicht, den Originalinhalt von Datenbanktabellen sowie Tabellen-Verknüpfungen aufzubereiten und dem Prüfer auf einem Datenträger auszuhändigen. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind die Geschäftsvorfälle - zur Erfüllung der Kontenfunktion - geordnet nach Sach- und Personenkonten darzustellen. Die Betriebsprüfer erwarten aktuell einen Mindestumfang an Informationen für Debitoren, Kreditoren und Sachkonten sowie Informationen aus der Summen- und Saldenliste. Zusätzlich wird der Lesezugriff auf die Buchführungsdaten gefordert. Beispiele festgestellter MängelKönnen diese Mindestvoraussetzungen nicht geschaffen werden, ist die Prüfbarkeit der überlassenen digitalen Daten nicht gewährleistet. Die nachfolgende Aufstellung zeigt einzelne Kritikpunkte aus konkreten Prüfungsfeststellungen bei Betriebsprüfungen in verschiedenen Unternehmen:
Aus diesen Fällen wird klar, dass auf die Business-Logik der bisherigen Auswertungen, z. B. bei Kontendruck und Summen- und Saldenliste, nicht verzichtet werden kann. Wenn bereits eine GDPdU-Lösung oder GDPdU-Schnittstelle eingesetzt wird, sollte geprüft werden, ob die oben aufgeführten Feststellungen damit vermieden werden können. Bei Vor- und Nebensystemen ist zukünftig mit einer ähnlichen Vorgehensweise zu rechnen. PrüfungsfeststellungDie Prüfungsstellung fasst die bemängelten Punkte zusammen und kann mit Sanktionen verbunden sein. Die Prüfungsfeststellung könnte in diesem Fall wie folgt lauten: Da somit ein sachverständiger Dritte sich in dem Verfahren der Buchführung nicht in angemessener Zeit zurechtfinden kann (§145 Abs. 1 AO), Belege zu unternehmensexternen und unternehmensinternen Geschäftsvorfällen nicht vorliegen oder nicht verständlich sind (§ 147 Abs. 1 AO), die maschinelle Auswertbarkeit der DV-gestützten Buchführung nicht gesichert (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO) bzw. ein Einblick in die gespeicherten Daten nicht (ausreichend) möglich ist (§147 Abs. 6 AO), ist die Buchführung im Prüfungszeitraum formell nicht ordnungsmäßig. Die formellen Mängel sind gravierend und berühren das Wesen der Buchführung. Für den Prüfungszeitraum werden die Besteuergrundlagen geschätzt. Zukünftig sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten. VerzögerungsgeldInwieweit das mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführte Verzögerungsgeld hier wirksam wird, ist noch ungeklärt. Zu einer Reihe von Einzelfragen wird es auf Bundes- und Länderebene noch Abstimmungen geben müssen, deren Ergebnisse hoffentlich bald über einen Anwendungserlass oder ein BMF-Schreiben bekannt gegeben werden. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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