31.03.2026
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Hatten Sie schon einmal Straußenkniesehnen auf dem Teller?Editorial des Email-Newsletters 03-2026 vom 31.03.202631.03.2026 ![]() Gerhard Schmidt Bei der Sichtung des Materials für diesen Newsletter bin ich auf ein zum Schmunzeln anregendes BFH-Urteil gestoßen. „Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen“ ist es überschrieben. Dass getrocknete und zerteilte Straußenmägen unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind und daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten, dürfte jedem klar sein. Nicht so bei Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen. Denn diese unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind. Und das sind sie, denn sie dürfen in gewisser Menge in Wurst verarbeitet werden. Da kommt mir Bismarck in den Sinn, dem das Bonmot zugeschrieben wird: „Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden.“ Guten Appetit, wenn Sie das nächste Mal Wurst auf dem Teller haben. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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