Anzeigen

Anbieter von Lösungen zur elektronischen Steuerprüfung
Verfahrensdoku
DATEV eG
Caseware
Home  Rechtsprechung

Gericht

Vorsteuerabzug: Wann Rechnungen rückwirkend berichtigt werden können

Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2024 - 9 K 1891/22

27.07.2026

Das Finanzgericht Köln urteilte: Eine Rechnung kann rückwirkend berichtigt werden, wenn das ursprüngliche Dokument bereits eine Rechnung ist, also insbesondere eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält. Enthält das ursprüngliche Dokument eine Leistungsbeschreibung, die lediglich fehlerhaft oder unvollständig ist, kann eine rückwirkende Berichtigung grundsätzlich möglich sein. Bei einer sehr ungenauen Leistungsbeschreibung kommt es auf den Einzelfall an. Fehlt dagegen jede erkennbare Leistungsbeschreibung, ist eine rückwirkende Berichtigung nicht möglich. Wird die Rechnung erst später erstmals ausgestellt, entsteht der Vorsteuerabzug ebenfalls erst zu diesem späteren Zeitpunkt.

Im entschiedenen Fall enthielten die Rechnungen lediglich Angaben wie „Umsatz/Monat" und „Umsatzbeteiligung 32 v.H.". Das FG sah darin keine ausreichende Leistungsbeschreibung. Es war nicht erkennbar, welche konkrete Leistung abgerechnet wurde. Deshalb waren die ursprünglichen Dokumente keine berichtigungsfähigen Rechnungen. Eine später ausgestellte Rechnung konnte den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend ermöglichen.

Newsletter
 hier abonnieren
Vorsteuerabzug: Wann Rechnungen rückwirkend berichtigt werden können

24.08.2026

powered by webEdition CMS
powered by webEdition CMS