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Vorsteuerabzug: Wann Rechnungen rückwirkend berichtigt werden können
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2024 - 9 K 1891/22
27.07.2026
Das Finanzgericht Köln urteilte: Eine Rechnung kann rückwirkend berichtigt werden, wenn das ursprüngliche Dokument bereits eine Rechnung ist, also insbesondere eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält. Enthält das ursprüngliche Dokument eine Leistungsbeschreibung, die lediglich fehlerhaft oder unvollständig ist, kann eine rückwirkende Berichtigung grundsätzlich möglich sein. Bei einer sehr ungenauen Leistungsbeschreibung kommt es auf den Einzelfall an. Fehlt dagegen jede erkennbare Leistungsbeschreibung, ist eine rückwirkende Berichtigung nicht möglich. Wird die Rechnung erst später erstmals ausgestellt, entsteht der Vorsteuerabzug ebenfalls erst zu diesem späteren Zeitpunkt.
Im entschiedenen Fall enthielten die Rechnungen lediglich Angaben wie „Umsatz/Monat" und „Umsatzbeteiligung 32 v.H.". Das FG sah darin keine ausreichende Leistungsbeschreibung. Es war nicht erkennbar, welche konkrete Leistung abgerechnet wurde. Deshalb waren die ursprünglichen Dokumente keine berichtigungsfähigen Rechnungen. Eine später ausgestellte Rechnung konnte den Vorsteuerabzug nicht rückwirkend ermöglichen.
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