Die Finanzverwaltung darf eine Außenprüfung grundsätzlich auch für bereits möglicherweise verjährte Steuerjahre anordnen, wenn erst durch die Prüfung geklärt werden kann, ob tatsächlich Festsetzungsverjährung eingetreten ist. So beschloss der Bundesfinanzhof.
Entscheidend ist, dass sich die Frage der Verjährung erst durch die Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Außenprüfung zuverlässig klären lässt. Insbesondere kann die Festsetzungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sein.
Eine Prüfung ist dagegen nicht zulässig, wenn die Verjährung offensichtlich und zweifelsfrei eingetreten ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist bestehen.
Ob die Verjährung im konkreten Fall bereits eindeutig feststeht oder ob noch Tatsachen zu ihrer Beurteilung ermittelt werden müssen, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
Die Klägerin hatte außerdem eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht gerügt. Der BFH wies auch diesen Einwand zurück, weil die Klägerin insbesondere nicht konkret dargelegt hatte, welche Beweise sie im Verfahren angeboten hatte. Zudem hatte sie in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt.