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Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Chefredakteur des "Forum Elektronische Steuerprüfung".

 

Es ist erstaunlich, wie viele verschiedene Arten von Automaten es gibt, an denen mit Geld oder Karte bezahlt werden kann: Fahrscheinautomaten, Parkscheinautomaten, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Geldautomaten, Geldspielgeräte, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Kassenautomaten etc. Als Nutzer dieser Automaten kann uns diese vielgliedrige Differenzierung egal sein, Hauptsache der Automat funktioniert. Als Aufsteller eines Automaten müssten wir es ganz genau wissen. Denn Kassenautomaten fallen unter das Kassengesetz und die Kassensicherungsverordnung. Danach sind elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Gilt das auch für meinen Automaten? Das muss sich dessen Aufsteller fragen. Oder fällt er unter die amtliche Negativliste, für die das nicht zutrifft. Eine in der Praxis oft knifflige Frage, deren falsche Antwort teuer werden kann. Entweder weil in eine TSE investiert wurde, obwohl dies gar nicht nötig gewesen wäre, oder weil eine fehlende TSE bei der nächsten Betriebsprüfung Ärger macht. Einige präzisierende Hinweise hat der Bundesfinanzminister jüngst in einer Orientierungshilfe (siehe untenstehende Meldung) gegeben. Zweifelsfrei klarstellend sind die Informationen leider nicht.

Ihr Gerhard Schmidt

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28.03.2024

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