17.11.2023
|
![]() Gerhard Schmidt Parkticket am Kassenautomaten einschieben, bezahlen, Quittungstaste drücken, Stirne runzeln ob der darauf fehlenden TSE-Signatur, Ruftaste drücken, ein knarzendes „Ja bitte, was kann ich für Sie tun?" abwarten, um dann zu antworten: „Finanzamt, Kassennachschau, könnten Sie bitte einmal herkommen und den Schlüssel für den Automaten mitbringen?", Dieses Szenario soll es wohl so nicht geben. Denn das BMF will Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV herausnehmen. Für andere Automaten wie Fahrscheinautomaten, Waren- und Dienstleistungsautomaten oder Geldautomaten gilt dies bereits. Nun grüble ich, was das wohl ist, für das ich im Parkhaus am Kassenautomaten bezahle, wenn es weder eine Ware noch eine Dienstleistung sein kann. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2023, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialIT-SicherheitSelbsttest „Wie gut ist Ihre Unternehmens-Cybersecurity?“ Aus dem BMFErgebnis der steuerlichen Betriebsprüfung 2022 Aus dem BMFVerfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2022 Aus dem BMFNichtbeanstandungsregelung zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern RechtsprechungBetriebsprüfer hat keinen Anspruch auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals LiteraturKassenführung in der Gastronomie (Gerd Achilles) GesetzgebungGesetzt zur E-Rechnungspflicht im parlamentarischen Verfahren Elektronische RechnungenElektronischer Rechnungsaustausch in Deutschland Verfahrens- dokumentation-CommunityWer ist für die einzelnen Bestandteile einer Verfahrensdokumentation zuständig? Partner-PortalVeranstalter |
17.11.2023