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Kassen-Querelen zwischen Bund und LändernEditorial des Email-Newsletters 09-2020 vom 07.10.202004.10.2020 ![]() Gerhard Schmidt „Bezugnehmend auf die Erörterungen des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder …“, so beginnen normalerweise BMF-Schreiben. Nicht so in dem unlängst veröffentlichten zur „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme“, über das wir nachfolgend berichten. Dort steht stattdessen „Aus gegebenen Anlass …“. Anlass ist die Verlängerung der Frist der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus durch die meisten Bundesländer. Dem Bund passt das nicht. Und das teilt er den Ländern in seinem Schreiben mit. Wenn diese eine Verlängerung der Frist für die Nichtbeanstandungsregelung wollen, gilt: „… abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung … zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.“ Klar, dass der Bund dabei nicht mitspielen will. „Womit hat der Bund ein Problem, wir halten uns doch treu an alle Vereinbarungen mit ihm?!“, fragt das Landesamt für Steuern Niedersachsen. Zu den Vereinbarungen gehört, dass jeder Kassenbetreiber einen Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen stellen kann. Da eine Masse von Anträgen zu erwarten ist, deren Bearbeitung die Finanzämter erhebliche Ressourcen kosten würde, werden Bewilligungen bis zum 31.3.2021 einfach antragslos gewährt. Das Landesamt sieht darin eine „ermessenslenkende Entscheidung“, die ganz im Einklang mit der Abgabenordnung und dem Anwendungserlass dazu steht. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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