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Elektronische Kassenbelege

Editorial des Email-Newsletters 05-2020 vom 12.06.2020

12.06.2020

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Chefredakteur des "Forum Elektronische Steuerprüfung".

 

Groß war vor gut einem halben Jahr die Aufregung, als mit Jahresbeginn 2020 die Bonausgabepflicht im Handel in Kraft trat. Jeder Bäckermeister avancierte da zum Umweltexperten, der vorrechnen konnte, wie viele Hektar Wald für die Produktion der Bonrollen abgeholzt werden müssen und wie klimaschädlich das Bondrucken auf Thermopapier ist. Heute finden wir in den meisten Läden Schilder mit der Bitte, doch möglichst mit Karte zu bezahlen. Was nichts anderes heißt: Wir bevorzugen ein Bezahlverfahren, bei dem die Registrierkasse zusätzlich zum Kassenbon einen Zahlbeleg für die Kartenzahlung erzeugen muss. Also noch mehr bedrucktes Papier für den Kunden.

Oder alternativ: elektronische Belege. Ich bekam noch nirgendwo einen als Ersatz für einen Papierbeleg angeboten. Dabei gibt es viele technisch mögliche und steuerlich zulässige Verfahren zur Belegübermittlung, wie ein Blick in das aktuelle BMF-Schreiben zu elektronischen Kassenbelegen zeigt: Scannen eins QR-Codes von der Bildschirmanzeige im Geschäft, als Download-Link, per Near-Field-Communication, per E- Mail oder direkt in ein Kundenkonto.

„Bei der Integration der Digitaltechnik in Geschäftstätigkeiten liegt Deutschland im EU-Vergleich auf dem 18. Platz. Weniger als ein Drittel der Unternehmen (29%) tauscht Informationen auf elektronischem Weg aus.“ So der Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) für 2020, den die EU-Kommission gerade veröffentlicht hat.

Bis der elektronische Kassenbeleg zur neuen Normalität wird, dürften hierzulande noch einige Jahre ins Land gehen.

Ihr Gerhard Schmidt

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