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Verfahrens­dokumentation und Rechtsprechung

Editorial des Email-Newsletters 03-2018 vom 23.03.2018

23.03.2018

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Chefredakteur des "Forum Elektronische Steuerprüfung".

 

„Steuerschätzung wegen fehlerhafter Verfahrensdokumentation", so überschieb jüngst ein Rechtsanwalt einen Text, der letztlich darauf abzielte, seine Dienstleistungen zur Verfahrensdokumentation zu bewerben. Dabei bezieht er sich auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29. März 2017. Darin ging es um das PC-gestützte Kassensystem von Friseursalons. Bei einer Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die Kassenberichte nicht nummeriert waren oder Gutscheine und Rechnungsnummern fehlten. Neben diesen materiellen Fehlern bemängelten Prüfer und Gericht als formellen Fehler auch das Fehlen einer Verfahrensdokumentation.

Solche Urteile helfen uns beim Thema Verfahrensdokumentation leider überhaupt nicht weiter. Welcher nachweisliche Buchführungsschlamper oder vorsätzliche Steuerbetrüger wird wohl seine Nachlässigkeit oder sein Betrugsszenario in einer Verfahrensdokumentation für den sachverständigen Dritten leicht nachvollziehbar beschreiben? Obwohl, sinnvoll könnte das ja durchaus sein. Denn dem, der genau aufschreibt, wie er den Fiskus betrügt, kann kein formeller Dokumentationsmangel angekreidet werden.

Hilfreich wären Finanzgerichtsurteile, die sich, weil materiell alles in Ordnung ist, ausschließlich mit den formellen Mängeln einer Buchführung hinsichtlich der Verfahrensdokumentation auseinandersetzen. Auf derartige Urteile werden wir wohl noch viele Jahre warten müssen.

Nicht warten müssen Sie auf Unterstützung bei Ihrer Verfahrensdokumentation. Die finden Sie in diesem Newsletter: vom kurzen einführenden Erklärvideo, über eine Musterlösung für KMUs bis zum Buch für die, die eine breit angelegte Dokumentation als Managementwerkzeug entwickeln wollen. Interessant auch der Beitrag unter den Linktipps, der sich mit der Haftung des Steuerberaters bei fehlender Verfahrensdokumentation beschäftigt.

Erfolgreiches Dokumentieren wünscht Ihnen

Ihr Gerhard Schmidt

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