08.09.2023
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Unmittelbarer Datenzugriff künftig auch bei UmsatzsteuernachschauEditorial des Email-Newsletters 12-2010 vom 14.12.201009.12.2010 ![]() Gerhard Schmidt Heftig wurde diskutiert und spekuliert, was aus dem Gesetzentwurf des BMF zur Änderung der Vorschriften für elektronische Rechnungen herausgelesen werden kann, insbesondere welche Verfahren zur Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung in Zukunft neben der qualifizierten elektronischen Signatur und EDI noch möglich sein sollen. Nun gilt auch für diesen Entwurf des Finanzministers das "Struck'sche Gesetz", wonach kein Gesetz das Parlament so verlässt, wie es hineinkommt. Einer bisher im Trubel der Diskussion ziemlich unbeachteten Passage des Entwurfs wird wohl auch das "Struck'sche Gesetz" nichts anhaben können. Sie erlaubt künftig auch bei der Umsatzsteuernachschau den unmittelbarer Datenzugriff: "Wurden die ... Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten einsehen und das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen ... ." Schon bisher heißt es in § 27b des UStG: "Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Umsatzsteuer-Nachschau)." Der Mitarbeiter des Finanzamtes klingelt und setzt sich Minuten später im Unternehmen direkt an das Buchführungs- oder Warenwirtschaftssystem in dem Bewusstsein, dass es für ihn kein Verwertungsverbot für freiwillig überlassene Daten gibt und er beim leisesten Verdacht sofort zu einer Umsatzsteuersonderprüfung übergehen kann. So das künftige Szenario einer Umsatzsteuernachschau. Besteht bei einer Außenprüfung ausreichend Zeit, dem Prüfer einen IT-Arbeitsplatz einzurichten mit exakt justierten Zugriffsrechten, über die er wirklich nur an die Daten und Dokumente herankommt, an die er darf, so bleibt bei einer Umsatzsteuernachschau keine Vorbereitungszeit. Da empfiehlt es sich, künftig ständig einen entsprechenden Prüferarbeitsplatz vorzuhalten. Denn die Finanzverwaltung hat schon anklingen lassen, dass sie zu immer mehr Umsatzsteuernachschauen ausrücken und dabei die neuen Datenzugriffsmöglichkeiten kräftig nutzen will. Schöne Aussichten für das neue Jahr. Doch bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung bleiben uns ja mindestens noch sechs Monate, uns darauf vorzubereiten. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2023, Autorenrechte bei den Autoren |
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