02.10.2024
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Zur Disussion um "Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender"Von Reiner Müller
Reiner Müller ist EDV-Fachprüfer/ Betriebsprüfer bei der Bp Ich möchte
mich kurz mit der Prüfungsfeststellung "Formeller
Buchführungsmangel bei SAP-Anwender", der Stellungnahme von Herrn Böhle
und der Stellungnahme von Herrn Odenthal auseinandersetzen. 1. Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender (Gegenkonto)Ich
frage mich bei der Diskussion, gegen welche "Vorschriften" bei einer fehlenden
Gegenkontoanzeige verstoßen wird. Hierzu habe ich
folgendes gefunden: Fachinfosystem Bp NRW, Oberfinanzdirektion Düsseldorf StA Köln, 10.02.2004, Ordnungsmäßigkeit der BuchführungII.2.1.3.3
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW ERS FAIT 1)3.2.2.
Belegfunktion 3.2.4.
Kontenfunktion Meiner
Meinung nach ist die Angabe des Gegenkonto nicht zwingend notwendig, sofern über
einen eindeutigen Index (z.B. Belegnummer, Zuordnungsnummer) die komplette
Buchung ermittelt werden kann. 2. Stellungnahme Herr BöhleAnscheinend hat sich Herr Böhle die Feststellung des Betriebsprüfers nicht richtig durchgelesen. Der Prüfer beanstandet folgendes: Einzig bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Zugriff auf die Fibu-Daten ist über die Belegnummer und/oder Buchungsnummer ein Zugriff auf das/die Gegenkonten möglich. Die exportierten Buchungssätze sind jedoch unvollständig und die Buchführung weist daher eine formelle Ordnungswidrigkeit auf. Ich kenne jetzt nicht den gesamten Sachverhalt, aber ich würde sagen der Prüfer beanstandet die zur Verfügung gestellten Daten (Z3) zur Auswertung. Hierzu kann ich nur sagen : Sehr geehrter Herr Böhle, Es bleibt mir verschlossen, warum Sie in ihren Ausführungen so weit ausholen und Selbstverständlichkeiten aufführen, die mit dem Problem objektiv in keiner Beziehung stehen. Ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen, kann ich jetzt nichts über die
Qualität der Datenüberlassung (Z3) sagen. 3. Stellungnahme Herr OdenthalServus Herr Odenthal, auch die Finanzverwaltung beschäftigt sich mit so komplexen Systemen?! wie SAP. Was soll ich sagen: Jeder der einen halbwegs einfach strukturierten Sachzusammenhang versteht, kann den Fragen und Antwortkatalog des BMF lesen. Zur Datenträgerüberlassung ist im Fragen- und Antwortkatalog vom 15.01.2007 folgendes geschrieben: II.
Datenträgerüberlassung und Prüfsoftware der
Finanzverwaltung 2.
Welche Dateiformate werden von der Prüfsoftware der Finanzverwaltung
akzeptiert? - ASCII-Druckdateien (plus Info für Struktur und Datenelemente etc.) ZusammenfassungMeiner Meinung nach kann man aus der Prüfungsfeststellung nicht den eindeutigen Sachverhalt ermitteln. Eine Aussage über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kann ohne weitere Einzelheiten nicht getroffen werden. Allein die Tatsache eines fehlenden Gegenkontos kann nicht dazu führen, dass die Buchführung nicht Ordnungsgemäß ist. Aber aus dem geschilderten Problem lässt sich erkennen, dass auf Seiten der Finanzverwaltung und der Unternehmen noch einiges an Aufklärungsarbeit zu leisten ist. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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