02.10.2024
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Hier irrt der übereifrige PrüferVon Peter Eller
Peter Eller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in München (www.msa.de). Zudem hat er sich in seinem Fachbuch "Elektronische Rechnungsstellung und digitale Betriebsprüfung" mit der Thematik auseinander gesetzt. Mit Interesse habe ich die Meldung vom 07.12.2004 über einen Betriebsprüfungsbericht gelesen, in dem der Unternehmer gewarnt wird, dass sein Prüfungssystem nicht GDPdU-kompatibel sei. Hier irrt der Prüfer, weil er in die zitierten § 146 Abs. 5 und § 147 Abs. 2 und Abs. 6 AO hineininterpretiert, was nicht drin steht.Voraussetzung für die elektronische und auswertbar vorzuhaltende Speicherung ist, dass im ursprünglich eingesetztem System - hier Erstellung des Jahresabschlusses - anhand einer manuellen Hauptabschlussübersicht automatisch auswertbare Daten erzeugt worden sind. Genau das war beim Geprüften bzw. dessen Steuerberater nicht der Fall! Es besteht - und das will in die Köpfe mancher Finanzbeamten nicht hinein - nach wie vor keine Pflicht für die Steuerpflichtigen, ihre Buchungsdaten elektronisch vorzuhalten. Viele Prüfer glauben, die Steuerpflichtigen müssten sich seit 01.01.2002 unbedingt einer elektronischen Buchhaltung bedienen. Dies steht an keiner Stelle im Gesetz. Das Gesetz knüpft lediglich daran an, wenn eine elektronische Buchhaltung vorliegt. Es besteht auch steuerlich keine Verpflichtung, dass, wenn die laufende Buchhaltung maschinell auswertbar ist, auch die Schritte bis zum Jahresabschluss maschinell auswertbar sein müssen. Der Prüfer widerspricht sich selbst, in dem er behauptet, es liege keine Überprüfbarkeit maschineller Buchführungssysteme vor. Wird ein Jahresabschluss manuell anhand einer Hauptanschlussübersicht gefertigt, liegt eben insoweit gar kein maschinelles Buchführungssystem vor. Alle weiteren Folgerungen des übereifrigen Beamten sind null und nichtig, da nicht mit dem Gesetz vereinbar. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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