02.10.2024
|
Es gibt gültige elektronische Rechnungen ohne qualifizierte Signatur!Von Walter SteigaufWalter Steigauf antwortet auf den Beitrag "Gibt es doch gültige elektronische Rechnungen ohne qualifizierte Signatur?" von Raoul Kirmes
Walter Steigauf ist Geschäftsführer der UnITeK GmbH und der Steigauf Daten Systeme GmbH. Er ist IT-Kaufmann und seit über 15 Jahren auf dem Gebiet des Informations- und Dokumenten Management tätig. Spezialgebiet: elektronische Archivierung. Der Artikel des Herrn Kirmes in der Ausgabe 6/2006 des Forums beeindruckt durch Detailkenntnisse, präzise Formulierung und zeugt von umfassenden Recherchen. Mit seiner Fragestellung ist der Autor aber in eine Falle getappt, die der Gesetzgeber wohl unbewusst gestellt hat.Betrachtet man den § 14 UStG für sich, ist die Argumentation von Herrn Kirmes nachvollziehbar, wenngleich die Bestimmungen in § 14C nachdenklich stimmen. Sie besagen im Kern, dass jeder (Umsatz-)Steuerbetrag, wenn er in einer Rechnung ausgewiesen ist, an das Finanzamt abgeführt werden muss. Selbst wenn der Steuersatz zu hoch angesetzt, der Umsatz womöglich nicht steuerpflichtig, evtl. nicht einmal steuerbar ist. Auf die Frage, ob die Rechnung und gegebenenfalls in welcher Form sie zugestellt worden ist, geht das Gesetz an dieser Stelle nicht ein. Lediglich für den Fall, dass das eine Leistung empfangende Unternehmen dem leistenden eine Gutschrift mit Mehrwertsteuer-Ausweis erteilt (ist z.B. zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros der Fall für die Vermittlungsprovision) ist gefordert, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmen zugeleitet worden sein muss. Vor den § 14 haben die Autoren aber den § 13 gestellt. Dieser regelt wann die Steuer entsteht, wer Steuerschuldner ist und wer für die Bezahlung haftet. Quintessenz: Sobald ein Unternehmen in Deutschland eine Rechnung ausstellt und Mehrwertsteuer offen ausweist, muss es - als Soll-Versteuerer - den ausgewiesenen Steuer-Betrag an das Finanzamt abführen. Ob es ihn vom Leistungsempfänger vergütet bekommt ist zunächst unerheblich. Daran, und nur daran, hält sich die Finanzverwaltung. Das Prinzip dahinter ist so einfach wie für Unternehmen unerfreulich: Ausgewiesene Umsatzsteuer ist immer zu zahlen. Vorsteuer darf nur in Abzug gebracht werden, wenn alle Hürden, sprich Formvorschriften, überwunden, bzw. eingehalten sind. Die Diskussion um die elektronische Signatur für elektronisch übermittelte Rechnungen an private Adressaten ist deshalb müßig. Fakturiert ein Unternehmen ausschließlich an Private, kann es sich den Aufwand für das Signieren sparen. Leistet es auch an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen und rechnet elektronisch ab, wird der Mehraufwand für die privaten Empfänger kaum ins Gewicht fallen. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialWie steht es um die IT-Sicherheit in Ihrem Unternehmen? IT-SicherheitCrowdStrike - Welche Folgen der IT-Ausfall für deutsche Unternehmen hatte Elektronische RechnungenUmsetzungsstand der Einführung der E-Rechnung in Deutschland LiteraturVerfahrensdokumentation nach GoBD (Michael Bissinger, Elisa Lutz) Aus dem BMFRichtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht Aus der FinanzverwaltungZuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer startet im November Aus der FinanzverwaltungErfolgreiches BWL-Traineeprogramm der Hessischen Steuerverwaltung wird ausgeweitet RechtsprechungBFH zu zwingendem Dateiformat elektronischer Dokumente Elektronische RechnungenZDH-Flyer: "Umsatzsteuer – Anforderungen an Rechnungen" LiteraturBuchführungsfehler und Betriebsprüfung (Peter Schumacher) Partner-PortalVeranstalter |
02.10.2024