02.10.2024
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Anmerkungen zu den "Erläuterungen Mehrwertsteuervorschriften" der EUVon Raoul Kirmes31.01.2012 Raoul Kirmes Nach erster summarischer Durchsicht kommentiert Raoul Kirmes die "Erläuterungen Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung" der Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU. Er richtet sein Augenmerk insbesondere auf die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen und die Anforderungen an einen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung.Die Generaldirektion Zölle und Steuern (TAXUD) hat am 20.12.2011 ihre "Erläuterungen Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung und zur Richtlinie 2010/45/EU" des Rates, auch bekannt als explanatory notes in der offiziellen deutschen Sprachfassung veröffentlicht. Nach erster summarischer Durchsicht, wird leider meine Befürchtung bestärkt, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen aus deutscher Perspektive verschärft wurden(Seite 20), sofern diese mit kryptographischen Verfahren gesichert werden (also insb. bei elektronischer Signatur und bei EDI). Hier konnte man bislang von einer sehr liberalen Auffassung des BMF zu §14 b UStG in Deutschland profitieren. Wie ich bereits in meinem Aufsatz Zum Stand der Liberalisierung von Sicherungsvorschriften für elektronische Rechnungen, Nachschau auf einen Pyrrhussieg der "Ent-Bürokraten", erschienen in der Zeitschrift -die Steuerberatung- (StB), 7/2011, Seite 310, ausgeführt habe, wird diese Verwaltungspraxis vermutlich nicht mehr aufrecht erhalten werden können, da diese im Widerspruch zur Richtlinie 2010/45/EU steht. Auch die Erläuterungen enthalten keine Hinweise auf eine Abweichungsmöglichkeit speziell zu Gunsten dieser Verfahren, vom (leider) eindeutigen Wortlaut der Richtlinie. Auch die Anforderungen an den "Prüfpfad" als organisatorisches Verfahren zum Schutz elektronischer Rechnungen werden weiter erhellt, wobei dankenswerter Weise auch das für meine Begriffe wichtige Problem der notwendigen "zweiseitigen Sicherheit" (Seite 18) in den Erläuterungen thematisiert wird. Ausdrücklich gehen die Erläuterungen darauf ein, dass in vielen Fällen ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen Versender und Empfänger ein Prüfpfad nicht umsetzbar sein wird. Auch zu diesem Problem hatte ich bereits ausführlich in oben genanntem Beitrag Stellung genommen. Insgesamt sind m.E. die Erläuterungen der Generaldirektion Zölle und Steuern (TAXUD) für den Praktiker deutlich aufschlussreicher als die am 19.04.2011 vom BMF herausgegebenen Veröffentlichungen zu Steuerarten, Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. 7. 2011 durch Art. 5 StVereinfG 2011, IV D 2 - S 7287-a/09/10004. Insofern wünsche ich allen interessierten Praktikern eine aufschlussreiche Lektüre.
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