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Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen

Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 20. April 2023 (Az. 9 V 168/23 E)

15.05.2022

Das Finanzgericht Münster beschloss: Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, besonders dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegen kann, oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen. Ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, muss es hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt und das Finanzamt (bzw. das Finanzgericht) im Rahmen seines Schätzungsspielraums bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibt

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Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen

31.03.2026

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