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Zur Schätzung dem Grunde und der Höhe nach bei gravierenden Kassenführungsmängeln

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.12.2019 - 4 K 541/16 E,G,U,F -

21.02.2020

Wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass die Aufzeichnungen mittels eins Tabellenkalkulationsprogramms geführt werden. Daher ist das Finanzamt zur Schätzung des Gewinns berechtigt, insbesondere wenn des Weiteren die Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistet ist. So urteilete das Finanzgericht Münster.

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02.10.2024

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