04.12.2024
|
RechnungsberichtigungUrteil des Finanzgerichts München vom 01.09.2021 – 3 K 1850/1914.03.2022 Das Finanzgericht München urteilte: Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, eine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung ist eine ausreichende Bezugnahme der berichtigten Rechnung auf die zu berichtigende Rechnung. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, dann wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialBetriebsprüfung bei Kleinunternehmen nur alle 50 Jahre? Aus dem BMFFAQ des BMF zur Einführung der E-Rechnungspflicht PaketAus der FinanzverwaltungNeue Task Force zur Geldwäschebekämpfung in Schleswig-Holstein (IT-)ManagementBSI veröffentlicht Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland Geschenkidee„Tax Quiz“ – Lernkartenspiel zu den GoBD (Andrea Köchling) Aus dem BMFErgebnis der steuerlichen Betriebsprüfung 2023 Aus dem BMF(IT-)ManagementLiteraturVerfahrensdokumentation nach GoBD (Michael Bissinger, Elisa Lutz) Partner-PortalVeranstalter |
04.12.2024