17.11.2023
|
RechnungsberichtigungUrteil des Finanzgerichts München vom 01.09.2021 – 3 K 1850/1914.03.2022 Das Finanzgericht München urteilte: Die Nennung des vollständigen Namens und der Adresse des Leistungsempfängers stellt eine fundamentale Angabe jeder Rechnung dar, eine rückwirkende Berichtigung einer in dieser Hinsicht fehlerhaften Rechnung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung ist eine ausreichende Bezugnahme der berichtigten Rechnung auf die zu berichtigende Rechnung. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, dann wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde© Copyright Compario 2023, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialIT-SicherheitSelbsttest „Wie gut ist Ihre Unternehmens-Cybersecurity?“ Aus dem BMFErgebnis der steuerlichen Betriebsprüfung 2022 Aus dem BMFVerfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2022 Aus dem BMFNichtbeanstandungsregelung zu EU-Taxametern und Wegstreckenzählern RechtsprechungBetriebsprüfer hat keinen Anspruch auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals LiteraturKassenführung in der Gastronomie (Gerd Achilles) GesetzgebungGesetzt zur E-Rechnungspflicht im parlamentarischen Verfahren Elektronische RechnungenElektronischer Rechnungsaustausch in Deutschland Verfahrens- dokumentation-CommunityWer ist für die einzelnen Bestandteile einer Verfahrensdokumentation zuständig? Partner-PortalVeranstalter |
17.11.2023