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Verwertungsverbot von Prüfungsfestellungen bei nicht zugegangener PrüfungsanordnungUrteil des Finanzgerichts München vom 12.09.2013 - 10 K 3728/10 -31.01.2014 Das Finanzgericht München urteilte: Prüfungsanordnungen als allgemeine Verwaltungsakte müssen für ihre Wirksamkeit ordnungsgemäß bekanntgegeben werden. Bestreitet der Steuerpflichtige den Zugang der Anordnung, trägt das FA die Beweislast für den Zugang und dessen Zeitpunkt. Ohne wirksame Prüfungsanordnung getroffene Prüfungsfeststellungen unterliegen einem Verwertungsverbot, das unmittelbar gegen die Änderungsbescheide geltend gemacht werden kann.© Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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