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Negative Warenbestände rechtfertigen Hinzuschätzungen

Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.10.2013 - 10 K 2166/12 -

15.01.2015

Bei einer Betriebsprüfung in einem Ladengeschäft stellte ein Prüfer bei einem Zeitreihenvergleich nicht erklärbare Differenzen bei den Erlösen fest. Des weiteren negative Warenbestände in erheblichem Umfang. Die Rohgewinnaufschlagssätze schwankten und wichen stark von den amtlichen Richtsätzen ab. Der Prüfer nahm daraufhin Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn vor. Zu Recht, wie das Finanzgericht Köln am 09.10.2013 entschied.

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Finanzgericht Köln: Negative Warenbestände rechtfertigen Hinzuschätzungen

28.03.2024

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