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Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 24.02.2026 - 6 V 90/25

14.06.2026

Das Finanzgericht Hamburg stellt klar, dass eine Zuschätzung zwar zulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 AO vorliegen (z. B. wegen erheblicher Mängel in der Kassenführung). Allerdings muss jede Zuschätzung nachvollziehbar, plausibel und auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogen begründet werden.

Insbesondere darf das Finanzamt ein für ein einzelnes Jahr ermitteltes Schätzungsergebnis nicht ohne Weiteres auf andere Jahre übertragen. Vielmehr muss es darlegen, dass die betrieblichen Verhältnisse (z. B. Preise, Sortiment, Öffnungszeiten, Personal oder Umsatzstruktur) in den betreffenden Jahren vergleichbar waren. Fehlt eine solche Begründung, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuschätzung.

 

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03.07.2026

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