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Unterbrechung einer Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn

Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11.06.2014 - 1 V 290/13 -

21.10.2014

Für den Beginn einer Außenprüfung genügt die Durchsicht übersandter Unterlagen und Schriftverkehr zu sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Fragestellungen. Eine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn liegt nicht vor, wenn an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann. So urteilte das Finanzgericht Hamburg.

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Finanzgericht Hamburg: Unterbrechung einer Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn

18.03.2024

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