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Aufzeichnungspflichten für Versicherer und BevollmächtigteSeit 1. Januar 2005 gelten Vorschriften für die versicherungsteuerlichen und feuerschutzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten für Versicherer und Bevollmächtigte (§ 10 Abs.1 VersStG bzw. § 9 Abs.1 FeuerschStG). Veröffentlicht sind die Vorschriften in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sowie in gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder. Die Schreiben nehmen explizit Bezug auf die GDPdU.
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