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Grenzen für den Datenhunger der PrüferEditorial des Email-Newsletters 11-2006 vom 20.11.2006![]()
Über die wenigen bisherigen Urteile der Finanzgerichte im Kontext der elektronischen Steuerprüfung konnte man getrost die Schultern zucken. Dass eine Bank Kontendaten auf Datenträger überlassen muss, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Januar 2005 befand, oder dass Datenträger auch ohne schriftliche Empfangsbestätigung durch den Prüfer diesem überlassen werden müssen (Thüringer Finanzgericht von im April 2005), wen wundert's? Dass die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in einem Schnellimbiss durch einen Chi-Quadrat-Test widerlegt werden kann, wie das Finanzgericht Münster im November 2003 entschied, ist schon ein interessanteres Urteil. Streng mathematisch gesehen gibt es berechtigte Zweifel, ob im konkreten Fall das Zahlenmaterial aus dem Unternehmen eine so eindeutige Interpretation hergeben konnte. Auf eine höherinstanzliche weitere Klärung hat der Kläger leider verzichtet, wohl weil sich inzwischen auch ohne mathematisch-statistische Methoden die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung widerlegen ließ. Mit dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom Juni diesen Jahres wird es endlich spannend. Es stößt zu einer der Kernfrage der elektronischen Steuerprüfung vor: Was sind steuerlich relevante Daten? Umstritten waren in diesem Fall die Daten der Kostenrechnung, die das Finanzamt pauschal verlangte. Das Gericht hat hier sorgfältig differenziert und klargestellt: nicht alle Daten der Kostenrechnung sind steuerlich relevant und hat dem Unternehmen Recht gegeben. Mehr von solchen Urteilen!
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