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Antwort zur Stellungnahme von Roger Odenthal zu "Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender"

Von Sabine Tilgner, hsp GmbH

In der Stellungnahme von Herrn Odenthal zum formellen Buchführungsmangel bei einem SAP-Anwender ist zu lesen: "Auf Anwenderebene (Druckdatei) oder über eine vorhandene SAP-Schnittstelle zu Prüfsoftware lassen sich - nicht nur für die Finanzverwaltung - in SAP selbstverständlich verschiedene Belegjournale erzeugen, die dann auch der einfachen Sicht der Betriebsprüfung (Konto-Gegenkonto-Betrag) folgen. Aber Druckdateien  haben die Experten der Finanzverwaltung ja in ihrem Fragen- und Antworten-Katalog ausdrücklich von der Datenübergabe ausgeschlossen."

Als Hersteller der marktführenden reportbasierenden GDPdU-Lösung Opti.List, die bereits zahlreiche Betriebsprüfungen - zunehmend auch bei SAP-Anwendern - ohne formale Beanstandungen durch den Prüfer durchlaufen hat, können wir den letzten Satz nicht unkommentiert lassen, da dieser leicht falsch ausgelegt werden könnte.

Das BMF sagt vielmehr, dass die Archivierung aufbereiteter Druckdaten unter bestimmten Voraussetzungen - in der Hauptsache Vollständigkeit und maschinelle Auswertbarkeit der Datenfelder - sehr wohl zulässig ist. Die relevanten Passagen I/10, II/2 und III/5 aus dem Fragen- und Antwortenkatalog belegen dies und beinhalten folgende Kernaussagen:

Die Finanzbehörde verlangt , dass die steuerlich relevanten Daten vollständig und maschinell  auswertbar zur Verfügung gestellt werden: Es muss ein wahlfreier Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen ermöglicht werden - pdfs oder tiffs sind nicht zugelassen. Ausgeschlossen werden auch Druckdateien, die durch Filterung/Verdichtung nicht mehr alle steuerrelevanten Daten enthalten.

Es werden die Dateiformate akzeptiert, welche incl. der notwendigen maschinell zur Verfügung gestellten Strukturinformationen von der aktuellen Version der Prüfsoftware IDEA problemlos gelesen werden können. ASCII-Dateien incl. Info für Struktur und Datenelemente werden als Dateiformat ausdrücklich erlaubt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Finanzbehörde gegen die Archivierung von Druckdaten zur Erfüllung der GDPdU unter den genannten Bedingungen nichts einzuwenden hat. Im Gegenteil: Unsere Erfahrung zeigt vielmehr, dass die strukturierte Darstellung der in auswertbare Datenfelder umgewandelten Druckdaten sehr gut von den Prüfern angenommen wird, da die vom Produktivsystem erzeugte Business-Logik problemlos nachvollzogen werden kann.  Zudem werden Schwächen aus herstellerstellerspezifischen Schnittstellen (z.B. SAP Gegenkonto- oder Eröffnungsbilanz-Problematik) durch die Druckdatenarchivierung einfach behoben - dies sind nur zwei der zahlreichen Vorteile, die sich aus dieser Art der Datenarchivierung ergeben.

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Sabine Tilgner: Antwort auf Roger Odenthal

02.10.2024

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