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Schätzungen in der Betriebsprüfung – Was bleibt vom Zeitreihenvergleich?

19.01.2016

Steuerberater, Finanzrichter und Finanzbeamte diskutierten am 18.01.2016 in Münster im Rahmen der Veranstaltungsreihe BRENNPUNKT.STEUERPRAXIS intensiv über „Schätzungen in der Betriebsprüfung – Was bleibt vom Zeitreihenvergleich?“. Anlass für die Veranstaltung war die derzeit viel diskutierte Entscheidung des X. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.03.2015 (Az. X R 20/13), die deutliche Grenzen für mathematisch-statistische Schätzungsmethoden gesetzt und die Finanzverwaltung zur Transparenz durch Offenlegung und Erläuterung ihrer Schätzungsergebnisse verpflichtet hat.

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen in der steuerlichen Betriebsprüfung ist ein Thema, das insbesondere für den Einzelhandel, der das Münsterland wirtschaftlich stark prägt, von großer Bedeutung ist. Mathematisch-statistische Schätzungsmethoden gewinnen dabei zunehmend an Bedeutung. Betriebsprüfung und Steuerfahndung „rüsten“ digital „auf“, um in begründeten Fällen Steuerausfallrisiken und Manipulationen ermitteln zu können.

Die Folgewirkungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs für diese und andere Schätzungsmethoden und ihre Bedeutung für Steuerzahler und Fiskus beleuchtete ein mit den Referenten Prof. Dr. Gregor Nöcker (Richter des X. Senats des Bundesfinanzhofs), Leitender Regierungsdirektor Arno Becker (Leiter des Betriebsprüfungsreferats der OFD NRW und Prof. Dr. Michael Hendricks (Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner am Bonner Standort der Sozietät Flick Gocke Schaumburg) hochkarätig besetztes Podium.

Schätzungen in der Betriebsprüfung

Auf dem Foto (von links nach rechts): Johannes Haferkamp, Präsident des Finanzgerichts Münster, Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Michael Hendricks (Flick Gocke Schaumburg), Leitender Regierungsdirektor Arno Becker (Leiter des Betriebsprüfungsreferats der Oberfinanzdirektion NRW), Prof. Dr. Gregor Nöcker (Richter am Bundesfinanzhof), Rechtsanwalt und Steuerberater Michael Steinrücke (Vizepräsident der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe) und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Marcus Tuschen (Präsident des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V.). (Quelle: Justiz NRW)

An die Vorträge schloss sich eine lebhafte Diskussion mit den teilnehmenden Steuerberatern und Richtern des Finanzgerichts Münster sowie Vertretern der Finanzverwaltung und der Wissenschaft an.

„Die Richter haben klare Wegmarken gesetzt, an denen sich künftig Schätzungen im Rahmen der Betriebsprüfung zu orientieren haben und deren Beachtung der Steuerzahler einfordern kann“, erklärte Johannes Haferkamp, Präsident des Finanzgerichts Münster. Auch Volker Kaiser, Präsident der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, der die Diskussionsrunde moderierte, begrüßte das Urteil: „Ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, die Einnahmen wurden materiell aber grundsätzlich richtig erfasst, kann nun nicht mehr einfach der Zeitreihenvergleich angewendet werden.“

In seinem Schlusswort fasste Marcus Tuschen, Präsident des Steuerberaterverbands Westfalen-Lippe, das Fazit: „Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Zu beachten ist, dass die formalen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eingehalten werden müssen, wenn Schätzungen durch die Finanzverwaltung vermieden werden sollen. Dabei kommt es insbesondere auch auf eine Erfüllung der umfassenden Aufbewahrungspflichten an. Ist eine Schätzung im Einzelfall allerdings möglich, muss diese angemessen sowie sach- und fachgerecht sein.“

Zum Hintergrund: Die Veranstaltungsreihe BRENNPUNKT.STEUERPRAXIS hat das Finanzgericht Münster gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe und dem Steuerberaterverband Westfalen-Lippe im Jahr 2013 ins Leben gerufen. Sie dient dem Gedankenaustausch zwischen Rechtsprechung und Beraterschaft. Im Mittelpunkt steht jeweils die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverfassungsgerichtes zu Themenbereichen, die für jeden Berater besonders praxisrelevant sind.

(Presseinformation des Finanzgerichts Münster vom 19.01.2016)

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