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Sicherheitsdilemma bei Prüfernotebooks

Von Gerhard Schmidt


Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt ist Chefredakteur und Veranstalter des "Forum Elektronische Steuerprüfung"

Daten- und IT-Sicherheit spielt bei der elektronischen Steuerprüfung eine wesentliche Rolle, sowohl auf Seiten der geprüften Unternehmen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung. Bei der Datenträgerüberlassung können die Sicherheitsinteressen von Unternehmen und Finanzverwaltung jedoch miteinander in Konflikt geraten.

Das Unternehmen will sicherstellen, dass die überlassenen Daten während der Prüfung vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Verschlüsselung und Passwortschutz sind technische Maßnahmen, Daten auf einem Datenträger vor unberechtigtem Zugriff zu schützen. So können Unbefugte etwa auf dem Transportweg des Datenträgers vom Verantwortlichen im Unternehmen zum Außenprüfer nicht auf die Daten zugreifen.

Die Finanzverwaltung will sicherstellen, dass im Zusammenhang mit einer Prüfung nur Daten auf das Notebook des Prüfers gelangen können, nicht jedoch ausführbare Programme. Würden Programme vom Datenträger des geprüften Unternehmens auf das Prüfernotebook übertragen und ausgeführt, dann wäre einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, insbesondere dann, wenn die Prüfernotebooks im Netzwerk der Finanzverwaltung betrieben werden. Die Finanzverwaltung muss also eine Strategie verfolgen, die Prüfernotebooks während einer Prüfung gegenüber externen Programmen abzuschotten.

Bekommt ein Prüfer einen verschlüsselten Datenträger, muss er, bevor er die Daten auf seinem Notebook mit seiner Prüfsoftware nutzen kann, diese entschlüsseln. Zur Entschlüsselung der Daten ist eine geeignete Software nötig. Da es sehr vielfältige Möglichkeiten gibt, Daten zu verschlüsseln, wird auf dem Prüfernotebook wohl nicht alle denkbare Entschlüsselungssoftware installiert sein. Die passgenaue Entschlüsselungssoftware wird daher naheliegender Weise zusammen mit den verschlüsselten Daten auf dem Datenträger gespeichert. Externe Software soll jedoch aus Sicherheitsgründen nicht auf dem Prüfernotebook ausgeführt werden.

Wie und wo werden die Daten entschlüsselt? Das ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Zwar soll es eine länderübergreifende Vereinbarung von Sicherheitsstandards für Prüfernotebooks geben, doch die Praxis in den einzelnen Bundesländern scheint sehr unterschiedlich zu sein.

In Bundesländern mit geringen Sicherheitsvorkehrungen können vom überlassenen Datenträger Entschlüsselungsprogramme auf der Festplatte des Prüfernotebooks installiert und zur Entschlüsselung ausgeführt werden. So berichten jedenfalls Hersteller von Buchhaltungssoftware.

Bundesländer mit höheren Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Bayern) verbieten die Installation von Fremdsoftware auf der Festplatte des Prüfernotebooks. Allerdings erlauben sie, dass die Entschlüsselungssoftware vom Datenträger direkt zur Ausführung in den Speicher übertragen werden kann, etwa von den Datenträgern der DATEV. Das ist freilich keine konsequente Sicherheitslösung. Denn auch ein vom Datenträger gestartet und ausgeführtes Programm kann auf dem Prüfernotebook Schaden anrichten.

Eine in dieser Hinsicht vorbildliches Sicherheitsverfahren wird bislang in Sachsen praktiziert. Dort besitzen die Prüfernotebooks einfach kein CD/DVD-Laufwerk. Die Datenübertragung vom Datenträger auf das Prüfernotebook kann nur über das Netzwerk erfolgen. Vorgeschaltet vor das Prüfernotebook ist ein weiterer Rechner (im Rechenzentrum), auf dem die Entschlüsselung stattfindet.

Der Preis für die höhere Sicherheit ist ein höherer administrativer und technischer Aufwand. Wird dieser nicht erbracht, kommen elektronische Steuerprüfungen ins Stocken. Je umständlicher es für den Prüfer ist, einen Datenträger auf sein Notebook eingespielt zu bekommen, desto eher wird er darauf verzichten.

Die Entschlüsselung verschlüsselter Daten muss auf Seiten der Finanzverwaltung geleistet werden, sonst macht eine Verschlüsselung keinen Sinn. Eine Unterscheidung in akzeptierte und nicht akzeptierte Entschlüsselungsverfahren ist dabei nicht gerechtfertigt. Jedes Entschlüsselungsverfahren erfordert die Ausführung einer Software und jede unbekannte Software kann auf dem Prüfernotebook manipulative Wirkungen haben, beispielsweise an der Prüfsoftware.

Für das Sicherheitsdilemma bei der Datenträgerüberlassung gibt es drei Lösungsansätze:

1. Das Sicherheitsinteresse des Unternehmens wird dem Sicherheitsinteresse der Finanzverwaltung untergeordnet: Die Übergabe verschlüsselter Datenträger wird von der Finanzverwaltung verboten.

2. Das Sicherheitsinteresse der Finanzverwaltung wird dem Sicherheitsinteresse des Unternehmens untergeordnet: Diese Lösung kommt für die Finanzverwaltung wohl nicht in Frage.

3. Sowohl dem Sicherheitsinteresse des Unternehmens als auch dem Sicherheitsinteresse der Finanzverwaltung wird Rechnung getragen: Die Finanzverwaltung muss ein Entschlüsselungsverfahren verbindlich vorschreiben oder alle Entschlüsselungsverfahren akzeptieren.

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Gerhard Schmidt: GDPDU - Sicherheitsdilemma bei Prüfernotebooks

28.03.2024

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