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Electronic Invoicing - Quo Vadis? - Kritische Anmerkungen zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission

Ein Ausführlicher Beitrag der Autoren zu diesem Thema wird voraussichtlich in UVR, Heft 4/2009 erscheinen

Von Stefan Groß und Dr. Nils C. Hallermann

13.03.2009

Stefan Groß

Stefan Groß
Stefan Groß, Steuerberater und Certified Informations Systems Auditor (CISA) ist Partner von Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München. Er beschäftigt sich bereits seit vielen Jahren mit den steuerrechtlichen und verfahrenstechnischen Umfeld der elektronischen Steuerprüfung. Er ist Vorsitzender des Verbands elektronische Rechnung (VeR).

Dr. Nils C. Hallermann

Dr. Nils C. Hallermann
Dr. Nils C. Hallermann ist Rechtsanwalt bei Peters Schönberger & Partner GbR, einer renommierten Kanzlei von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten in München.

Die Europäische Kommission hat am 29. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag angenommen, mit dem die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in Bezug auf die Regelung für die Rechnungsstellung geändert werden soll. Der Kern des Vorschlages zielt auf eine künftige Gleichbehandlung von Papier- und elektronischen Rechnungen ab, entsprechend würden Vorgaben betreffend einer elektronischen Signatur oder die eines EDI-Verfahrens obsolet. So charmant dieser Vorschlag klingt, selbst bei größtem Optimismus ist wohl kaum mit einer Änderung vor 2013 zu rechnen, wird doch die Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten der EU verlangt. Doch was hat die Praxis von diesem Regelungsvorstoß zu erwarten?

Sei es in der Kommunikation mit Finanzämtern, Gerichten oder Geschäftspartnern, die qualifizierte elektronische Signatur befindet sich im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem Vormarsch. Die Entwicklung des Signaturverfahrens zum Standard bei der elektronischen Übermittlung vertraulicher Dokumente und Daten wird dazu beitragen, dass sich auch das Thema Rechnungsstellung künftig im Gesamtkontext lösen lässt. Bedenkt man weiter, dass die Unternehmen bereits heute danach streben, ihre Prozesse unter Beachtung der derzeit geltenden Rechtslage zu optimieren, so mag man fragen, ob das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr wirklich dadurch gefördert wird, indem man eine bis 2013 etablierte Authentifizierungskultur nur für Zwecke der Umsatzsteuer zurückfährt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass hierdurch die im Wirtschaftsleben unverzichtbare Integrität und Authentizität konterkariert würde.

Vor dem Hintergrund des massiven Umsatzsteuerbetruges ist es aus nationalen Erwägungen kaum vorstellbar, dass der deutsche Steuergesetzgeber auf die bislang geforderten Sicherheitsmerkmale gänzlich verzichtet, hierzu folgender Vergleich: Die Beförderung von Papierrechnungen erfolgt seit je her auf eine als sicher geltende und akzeptierte Art und Weise, dem Postweg, abgesichert durch das Briefgeheimnis. Plädiert man für einen offenen Versand reiner Text- oder PDF-Dateien per E-Mail, so könnte man beim Postweg gleichermaßen auf den Briefumschlag verzichten. Es ergibt sich von selbst, dass es wohl kaum im Interesse der Unternehmen sein kann, sensible Preis- oder Kundeninformationen ungesichert  über das Internet zu versenden. Von daher ist wohl vielmehr davon auszugehen, dass unabhängig von den Erfolgsaussichten des Richtlinienvorschlages, stets ein Mindestmaß an Sicherheit gefordert sein wird. Hier bleibt die qualifizierte elektronische Signatur eine Möglichkeit diesem Anspruch auch über 2013 hinweg gerecht zu werden. Die Europäische Kommission wäre hingegen schlecht beraten, wenn man sich lediglich auf eine abstrakte und allgemein gehaltene Vorgabe zur Sicherheit im elektronischen Rechtsversand verständigt. Diese würde nicht nur die dringend geforderte Standardisierung des elektronischen Rechnungsversandes in weite Ferne rücken lassen, vielmehr würde wohl auch ein Basar an Möglichkeiten und Missinterpretationen eröffnet.

Der medienwirksame Vorstoß der Europäischen Kommission lässt viele Fragen unbeantwortet. Kritisch betrachtet wird der propagierte Königsweg so schnell zum Stolperpfad. Aktuell notwendige Investitionen werden unnötig hinterfragt und Einsparpotenziale, die sich heute durch den elektronischen Rechnungsversand erzielen ließen, fallen möglicherweise erhofften Vereinfachungen des Jahres 2013 zum Opfer. Viel wichtiger erscheint es, bestehende Anachronismen wie etwa die Vorgaben zu Telefax-Rechnungen oder elektronischen Gutschriften zu beseitigen und damit dem Thema eine unmittelbare Attraktivität zu verleihen. Gefordert sind einheitliche länderübergreifende Vorgaben, die es den Unternehmen ermöglichen, einfach, standardisiert und rechtssicher von den Vorteilen des elektronischen Rechnungsaustausches zu profitieren.

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02.10.2024

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